Auf ein leider weit verbreitetes Phänomen weist die Polizei derzeit immer wieder hin. Denn es scheint leider noch viele Autofahrer zu geben, die der irrigen Ansicht anhängen, es würde ausreichen, wenn sie vor Fahrtantritt ein kleines Guckloch freikratzen, ansonsten aber „blind“ fahren. Denn für den Führer des Kfz muss unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen ein ausreichendes Sichtfeld gewährleistet sein. Das bedeutet, dass im Bereich der Frontscheibe mindestens der Scheibenwischerbereich eis- und beschlagfrei sein muss. Sollte ein Fahrzeugführer mit handtellergroßen Gucklöchern oder „Sehschlitzen“ angetroffen werden, handelt es sich um einen Verstoß gegen die Bestimmungen des ausreichenden Sichtfeldes, welches mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden kann. (za) |