Zum Wahlkampf gehört es gemeinhin, jedem etwas zu versprechen, nichts zu halten. Denn vor der Wahl ist nicht nach der Wahl. Aber es kann auch anders gehen. Diese findige Idee scheint Thorsten Stolz (SPD) zu haben, der wohl die Verwaltung nutzt um Wahlkampfgeschenke zu verteilen.
Das Nutzen der Verwaltung zu Gunsten des Wahlkämpfers Stolz legt ein Nachbarstreit nahe, in dem die Verwaltung Partei zu Gunsten eines Nachbarn ergriffen hat. Dieser seit Jahren schwelende Nachbarstreit führte am 21.05.2012 zu einem Schreiben des Ordnungsamtes an eine nicht in Gelnhausen wohnende Grundstückseigentümerin, sie möge ihrer Reinigungspflicht vor ihrem Grundstück in Gelnhausen nachkommen, wozu auch die Beseitigung von Gras und Unkraut gehöre; angemerkt wurde ausdrücklich, dass die Grundstückspflege „von den Anwohnern wegen des Samenfluges bemängelt“ würde. Allerdings besagt die Ortssatzung nicht, dass zur Straßenreinigungspflicht auch die Beseitigung von Gras und Unkraut gehöre. Die Grundstückseigentümerin holte anwaltlichen Rat ein und wandte sich nun - anwaltlich vertreten - gegen diese Aufforderung; der Widerspruch wurde bis heute nicht verbeschieden. Statt dessen erfolgte eine den tatsächlichen und rechtlichen Umständen nicht Rechnung tragende Mail des Ordnungsamtes an den anwaltlichen Vertreter der Grundstückseigentümerin. In dieser Mail heißt es u.a.: „Auf die allgemeine Pflege des Grundstücks wurde nur hingewiesen, da uns die Nachbarn darauf ansprachen.“ Diese Mail wurde „cc“ an Bürgermeister Stolze geleitet.
Auf Nachfrage wurde mit Mail des Ordnungsamtes vom 04.06.2012 der konkrete beschwerdeführende Nachbar benannt, jener, mit des es bereits seit Jahren die nachbarrechtlichen Auseinandersetzungen gibt. Aus dem Plural wurde ein Singular. Die Mail wurde wiederum „cc“ an Bürgermeister Stolze weitergeleitet.
Der beschwerdeführende Nachbar ist Einwohner von Gelnhausen, mithin Wähler. Dies anders als die betroffene Grundstückseigentümerin. Die Parteinahme zugunsten des Einwohners kann sich also in einer Wählerstimme auszeichnen, ohne im Hinblick auf die fehlende Wahlberechtigung der betroffenen Grundstückseigentümerin zu schaden. Eine klare Überlegung. Von daher verwundert auch nicht, dass mit weiteren Schreiben vom 19.09.2012 die betroffene Grundstückseigentümerin wegen eines Überhangs zur kurzfristigen Beseitigung aufgefordert wurde. Dies verwundert deshalb nicht weiter, da Überhang bei anderen Grundstücken - in der gleichen Straße - nicht beanstandet wurde. Die Verwaltung wurde also neuerlich gezielt einseitig tätig.
Die Verwaltung ist nicht zur Regelung privater Interessen von Bürgern dar und hat auch nicht als Wahlhelfer zu Gunsten eines Bürgermeisterkandidaten zu dienen. Wenn Stolze meint, sich in die nachbarliche Auseinandersetzung zugunsten eines der Beteiligten einmischen zu müssen, mag er dies tun - privat, nicht als Dienstherr der Verwaltung und damit auch nicht auf Kosten des Steuerzahlers. Schon die Nichtverbescheidung des Widerspruchs wird zur Untätigkeitsklage führen; neben dem eigenen Verwaltungsaufwand hat damit die Stadt zusätzlich Fremdkosten zu tragen.
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