Mit dieser Email wurde vom Landratsamt der Antrag der FW Altenstadt abgehandelt:
"....mit Schreiben vom 08.12.2014 haben Sie den o.g. Antrag an das Staatliche Bauamt Amberg-Sulzbach gestellt.
Dieser Antrag wurde vom Staatlichen Bauamt Amberg-Sulzbach zuständigkeitshalber an das Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab weitergeleitet.
Das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab hat zwischenzeitlich die Stellungnahmen des Staatlichen Bauamtes Amberg-Sulzbach und der Polizeiinspektion Neustadt a. d. Waldnaab eingeholt.
Beide Fachstellen lehnen in ihren Stellungnahmen übereinstimmend die von Ihnen beantragte Verlängerung der bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung ab.
Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen darf abschließend folgendes mitgeteilt werden:
Die Linienführung der B 22 ist in diesem Bereich geradlinig und übersichtlich. Die Straße ist neuzeitlich ausgebaut.
Die Sichtweiten an der Wegekreuzung Sauerbachtal/Haidweiher betragen nach Mitteilung des Staatlichen Bauamtes Amberg-Sulzbach in beide Richtungen mindestens 200 m auf den Verkehr der bevorrechtigten Bundesstraße.
An Einmündungen öffentlicher Straßen sind nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Knotenpunkte, bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h Sichtfelder mit Schenkellängen von 200 m in der übergeordneten Straße freizuhalten.
Bei der Erschließung des Anwesens Ziegelhütte handelt es sich um eine Grundstückszufahrt. Beim Einfahren von einem Grundstück auf eine Straße ist § 10 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) einschlägig. Demnach hat sich dabei derjenige, der aus einem Grundstück auf die Fahrbahn einfahren will, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.
Unabhängig davon sind auch an der Grundstückszufahrt in beide Richtungen Sichtweiten von über 200 m auf den Verkehr der bevorrechtigten Bundesstraße vorhanden.
Die Verlängerung der bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung im o.g. Bereich bis zum Anwesen Ziegelhütte war bereits mehrmals Gegenstand von Anträgen. So wurde diese Thematik u.a. bereits zweimal im Rahmen von überörtlichen Verkehrsschauen der Regierung der Oberpfalz als Höherer Straßenverkehrsbehörde behandelt. Auch die Regierung der Oberpfalz hat jeweils entschieden, dass eine Verlängerung der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht in Betracht kommt.
Nach Mitteilung der Polizeiinspektion Neustadt a.d. Waldnaab ist das Unfallgeschehen im o.g. Bereich unauffällig.
Die Tatsache, dass die Einmündung zum Sauerbachtal bei Geschwindigkeitsüberwachungen als Standort für das Polizeifahrzeug und die Lasereinrichtung gewählt wird, ist nach Mitteilung der Polizei nicht ein Beleg dafür, dass dort eine besondere Gefährdung vorliegt, sondern hat andere Gründe. An dieser Stelle können Verkehrsteilnehmer gefahrlos angehalten und kontrolliert werden. Der Standort des Polizeifahrzeugs und der Messbereich sind nicht identisch. Das Lasergeschwindigkeitsmessgerät der Polizeiinspektion Neustadt a.d. Waldnaab ist bis zu einer Entfernung von 1 km geeicht und zugelassen. Der überwachte Bereich liegt im Abschnitt zwischen dem Kreuzungsbereich Zufahrt/Abfahrt A 93/Einmündung Pendlerparkplatz und dem Kreisverkehr.
Die Einschätzung von Ihnen, dass an der Wegekreuzung Sauerbachtal/Haidweiher viele Spaziergänger, Radler und Wanderer die B 22 überqueren, konnte von Seiten der Polizeiinspektion Neustadt a.d. Waldnaab nicht beobachtet werden. Diese Personen kommen fast ausschließlich vom gemeinsamen Geh- und Radweg aus Richtung Altenstadt a.d. Waldnaab/Pendlerparkplatz und benutzen dann den Schotterweg in Richtung Sauerbachtal.
Die Regelungsdichte durch Verkehrszeichen auf unseren Straßen ist im internationalen Vergleich generell zu hoch.
Nach den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (Bayerisches Verkehrssicherheitsprogramm 2020 „Bayern mobil – Sicher ans Ziel“, eingeführt mit IMS vom 04.04.2013 Nr. IC/IID-3612.39-91 Kra) führt eine übermäßige Beschilderung zu einer allgemeinen Überforderung der Verkehrsteilnehmer und zu Akzeptanzproblemen bei der Beachtung von Verkehrsvorschriften. Zugleich werden die oben genannten grundlegenden allgemeinen Verkehrsregeln der StVO abgewertet und die Bereitschaft zu einer eigenverantwortlichen Beurteilung der Verkehrssituation herabgesetzt.
Durch ein Weniger an Verkehrszeichen und durch eine erhöhte Betonung der Selbstverantwortlichkeit aller Verkehrsteilnehmer kann ein Mehr an Verkehrssicherheit erreicht werden.
Nach § 39 Abs. 1 StVO werden angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (vgl. § 45 Abs. 9 StVO).
Derartige besondere Umstände sind aus Sicht der Fachstellen und des Landratsamtes Neustadt a.d. Waldnaab im vorliegenden Fall nicht gegeben, so dass der Antrag auf Verlängerung der Geschwindigkeitsbeschränkung leider nicht befürwortet werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Karl Lukas
Sachgebietsleiter
Verkehrswesen" |