Auch wenn der Mieter die Wohnung bei Mietbeginn mit einem neuen weißen Anstrich übernommen hat, benachteiligt ihn eine Farbwahlklausel nur dann nicht unangemessen, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt.
Farbwahlvorgaben im Mietver
trag beeinträchtigen den Mieter in seinem Wohngebrauch regelmäßig unverhältnismäßig und können nur in Ausnahmefällen wirksam vereinbart werden.
Die Mietvertragsparteien vereinbaren formularmäßig die laufende Dekoration der frisch geweißelten Wohnung durch den Mieter. Dabei soll der Mieter nicht ohne Zustimmung des Vermieters von der ursprünglichen Ausführungsart abweichen dürfen. Diese Klausel hält die ihre Kaution bei Mietende herausfordernde Klägerin für unwirksam. Der BGH folgt ihrer Ansicht, so dass der Vermieter die Kaution nicht länger zurückhalten darf. Die Farbwahlklausel ist für das laufende Mietverhältnis unwirksam, obwohl sie in Fällen, in denen sie auf die Rückgabe der Mietsache beschränkt ist, wirksam sein kann. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dem Mieter ein gewisser Spielraum verbleibt. Diesen Anforderungen wird die vereinbarte Klausel nicht gerecht. Denn sie macht dem Mieter Vorgaben, die sich nicht nur auf den Beendigungszeitpunkt des Mietverhältnisses, sondern auch auf dessen Laufzeit beziehen. Damit engt der Vermieter ohne erkennbares Eigeninteresse die dem Mieter zustehenden Rechte zur Dekoration seiner Wohnung ein.
Es bleibt dabei: Dekorationsklauseln, die den Mieter in seiner Wohnungsgestaltung einschränken wollen, sind unwirksam. Einzig für das Mietende sind abweichende Abreden zulässig; der Klauseltext muss in dieser Hinsicht allerdings eindeutig ausfallen.
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