Essen, 20. September 2017****** Steuerberaterin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, zertifizierte Testamentsvollstreckerin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (http://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass das OLG Hamm mit Beschluss vom 27.11.2015 (Az.: 10 W 153/15 ) entschieden hat, dass ein ernsthafter Testierwille nicht feststellbar sei, soweit das vermeintliche Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem ausgeschnittenen Papierstück oder einem zusammengefalteten Pergamentpapier errichtet worden ist.
In dem zu entscheidenden Fall legten die Hinterbliebenen bei der Beantragung des Erbscheins zwei Schriftstücke vor. Bei einem dieser Schriftstücke handelte es sich um einen ca. 8x10 cm großen, per Hand ausgeschnittenen Zettel mit nebenstehender handschriftlicher Aufschrift "Tesemt". Darunter folgten die Angabe 1986 und ein Schriftzug mit dem Nachnamen der vermeintlichen Erblasserin sowie weiteren nicht sicher lesbaren Buchstaben. Bei dem zweiten Schriftstück, einem mehrfach gefalteten Stück Pergamentpapier, finden sich die gleichen Worte in leicht abgewandelter Anordnung.
Das Gericht war der Auffassung, dass man nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen könne, dass es sich bei den beiden Schriftstücken um letztwillige Verfügungen der Erblasserin handele. Die Errichtung eines Testaments setzt einen ernstlichen Testierwillen des Erblassers voraus. Bloße Entwürfe eines Testaments reichten hingegen nicht aus.
Erhebliche Zweifel seien schon deshalb begründet, als dass die Schriftstücke nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier und einem gefalteten Pergamentpapier geschrieben worden waren. Die Überschrift enthielt gravierende Schreibfehler und im Text fehlte ein vollständiger Satz. Dabei war die Erblasserin der deutschen Sprache in Schrift und Grammatik hinreichend mächtig gewesen sowie körperlich robust und geistig absolut stabil.
Nicht zuletzt sollte auch die Lesbarkeit der eigenen Schrift nicht unterschätzt werden, denn auch hier sind Fälle aus der Vergangenheit bekannt (Beschluss des OLG Schleswig vom 16. Juli 2015, Az.: 3 Wx 19/15), in denen das Gericht die Wirksamkeit eines Testaments abgelehnt hat.
Das Fazit von Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau- Franz lautet: "Was zu viel ist, ist zu viel - was zu wenig ist, ist peinlich. Sie machen nichts falsch, wenn Sie Ihre letztwilligen Verfügungen so genau wie möglich ausgestalten, selbstverständlich stehen wir Ihnen auch dabei mit Rat und Tat zur Seite!"
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