Eingetragen werden Erbverträge, notarielle Testamente und sonstige Urkunden, die die Erbfolge beeinflussen können, wie etwa Erbverzichtsverträge sowie bestimmte Eheverträge und Rechtswahlen. Eigenhändige Testamente können nur registriert werden, wenn sie in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht verbracht werden.
Es werden nur Verwahrangaben gespeichert, nicht aber der Inhalt der Urkunde. Im Testamentsregister steht daher nur, wer der Erblasser ist und wo dessen erbfolgerelevanten Urkunden verwahrt werden. Die Eintragung kann nur der deutsche Notar vornehmen, der die Urkunde errichtet hat, bzw. das Amtsgericht, bei dem das eigenhändige Testament hinterlegt wird.
Privat verwahrte Testamente können demgegenüber gar nicht registriert werden ; das gilt auch für Urkunden, die im Ausland verwahrt werden. Die Hinterlegung von Testamenten erfolgt beim Amtsgericht. Erbverträge können entweder beim Notar oder beim Amtsgericht verwahrt werden. Alle sonstigen erbfolgerelevanten Urkunden werden ausschließlich beim Notar verwahrt. Die Eintragung eines Testaments kostet 15 Euro, wenn die Kosten durch den Notar oder das Gericht erheben werden, oder 18 Euro, wenn die Registerbehörde die Kosten unmittelbar mit dem Erblasser abrechnen muss.
Wichtig: Die Existenz des Testaments und sein Inhalt bleiben zu Lebzeiten des Testierenden geheim.
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