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Auf den Punkt gebracht - Umschulung/Weiterbildung/Förderung
05.05.2008 15:25:13
Interview ARGE Uelzen mit Frau Hoffmann, Pressesprecherin ARGE Uelzen zum Thema Umschulung/Weiterbildung/Förderung

Gesprächspartner:
Frau Jeanette Hoffmann (Pressesprecherin)
Frau Marianne Brückl (Stadtreporterin Nachrichten.com)

N.c.: Welche Auswahlverfahren werden von der ARGE angewandt für "Umschulungsmaßnahmen" betroffener Arbeitsloser?

Fr. Hoffmann: Grundsätzlich beurteilt der Arbeitsvermittler im Gespräch mit dem Kunden die individuellen Chancen, schnellstmöglich wieder eine Arbeit zu finden. Ist erkennbar, dass die berufliche Qualifikation nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt wird oder kein Berufsabschluss vorliegt, kann eine Umschulung in Betracht gezogen werden. Hierbei spielen aber auch andere Rahmenbedingungen, wie beispielsweise regionale Mobilität sowie persönliche und zum Teil auch gesundheitliche Voraussetzungen, eine Rolle. Wichtig ist, dass durch eine Umschulung, wie auch bei allen anderen Fördermöglichkeiten, eine schnelle und möglichst dauerhafte Beschäftigungsaufnahme erreicht wird.
Weiterhin ist die Umschulung nur eines der möglichen Förderinstrumente, die die Arbeitsaufnahme unterstützen können. So kann beispielsweise auch eine Weiterbildung mit hohem Praxisanteil die Alternative für jemanden sein, der eventuell keinen neuen Berufsabschluss erreichen möchte.
Wie bereits erläutert, geht es darum, die Startposition für eine schnellstmögliche und dauerhafte Arbeitsaufnahme zu verbessern. Die Entscheidung über eine Umschulung oder auch Weiterbildung basiert darauf, welche Voraussetzungen der Kunde – Qualifikation, Mobilität, persönliche Voraussetzungen – aufweist und ob diese auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt werden. Falls nicht, wie und vor allem welche Förderung sinnvoll ist, um eine Integration in den Arbeitsmarkt zu erzielen.

N.c.: Welchen nachvollziehbaren Grund gibt es, dass Menschen über 50 eine Umschulungsmaßnahme machen, selbst wenn sie hoch qualifiziert sind und sind diese Personen, die in mehr oder weniger absehbarer Zeit in Rente gehen, als Berufsstarter überhaupt noch vermittelbar?

Fr. Hoffmann: Auch jemand, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Rente noch einige Jahre vor sich. So gibt es auch Weiterbildungsmöglichkeiten für diese Personengruppe. Dass jemand eine Umschulung beginnt, ist jedoch seltener der Fall. Oftmals kommen hier Weiterbildungen mit einem hohen Praxisanteil oder direkte Zuschüssen an die Unternehmen bei einer Einstellung in Betracht.

N.c.: Warum muss ein Arbeitnehmer, der das Berufsleben schon fast hinter sich gebracht hat und aus welchen Gründen auch immer seine Arbeitsstelle verloren hat, als Billiglohn-Arbeiter tätig werden? Und dies im Sinne einer vorhergegangenen Umschulungsmaßnahme?

Fr. Hoffmann: Grundsätzlich sagt der Gesetzgeber, dass Bezieher von Hilfeleistungen – Arbeitslosengeld II – alles daran zu setzen haben, ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern. Dies kann auch ein so genannter Minijob sein, durch dessen Gehalt die Hilfebedürftigkeit verringert wird. Gerade ältere Arbeitnehmer haben nach langer Beschäftigung einen bestimmten Stand bei der Vergütung erarbeitet, der bei einer neuen Arbeitsaufnahme nicht immer wieder erreicht wird. Um hier die Differenz zwischen altem und neuem Gehalt abzufedern, besteht für ältere Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I beziehen, die Möglichkeit, einen Entgeltzuschuss zu beantragen.

N.c.: Wäre es nicht sinnvoller, eine Umschichtung dieser Gelder, die durch Förderung von Umschulungsmaßnahmen für Ältere ausgegeben werden, z.B. auf jüngere und leichter vermittelbare Menschen zu bewirken?

Fr. Hoffmann: Allein schon aufgrund der demografischen Entwicklung kann das Potential, das bei den älteren Arbeitnehmern schlummert, nicht vernachlässigt werden. Unternehmen haben erkannt, dass sie diesen Personenkreis berücksichtigen müssen. Mit einer Förderung der älteren Arbeitnehmer wird die Förderung der Jüngeren jedoch nicht vernachlässigt. Es gibt spezielle Förderprogramme auch für Berufsstarter und Jugendliche.

N.c.: Arbeitet die ARGE mit festen Partnern direkt zusammen? Überbegriffe würden hier reichen. Und welche Kriterien müssen diese Firmen erfüllen, um mit Ihnen zusammenzuarbeiten?

Fr. Hoffmann: Wir haben verschiedene Partner oder besser Kunden. Im Arbeitgeberservice arbeiten wir mit den Unternehmen, die Personal suchen zusammen. Mit Trägern, die beispielsweise Arbeitsgelegenheiten anbieten, arbeiten wir genauso zusammen wie mit Bildungsträgern, die Maßnahmen anbieten.

N.c.: Einen Überblick über diese Zusammenarbeit habe ich jetzt, aber Zeitarbeitsfirmen wären z.B. so ein Überbegriff!

Fr. Hoffmann: Zeitarbeitsfirmen zählen zu unseren Kunden im Arbeitgeberservice genauso wie jedes andere Unternehmen, das Personal sucht. Meldet uns eine Zeitarbeitsfirma eine freie Stelle, wird unser Arbeitgeberservice diese genauso besetzen wie andere Stellen auch.

N.c.: Wie hoch ist die Gesamtzahl der übernommenen 1-€-Jobber aus der Vermittlung der ARGE?

Fr. Hoffmann: Es sind Einzelfälle derjenigen, die nach einer Arbeitsgelegenheit in eine Tätigkeit übernommen werden. Grundsätzlich sind Arbeitsgelegenheiten zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeiten. Nur wenn sich dauerhafte Finanzierungsmöglichkeiten bei den Trägern finden, dann kann eine Übernahme realisiert werden. Pro Jahr sind es vielleicht 10 bis 12 Leute von knapp vierhundertfünfzig Arbeitsgelegenheiten, die ihre Beschäftigung beim Träger versicherungspflichtig fortsetzen können. Ich möchte darauf hinweisen, dass in den Arbeitsgelegenheiten 1,50 Euro pro Stunde gezahlt wird, Ein-Euro-Job ist irreführend.

N.c.: Das Grundprinzip der Schaffung dieser nun 1,50-€-Jobs ist die Arbeitsleistung für das Gemeinwohl. In welchen Bereichen werden 1-€-Jobber eingesetzt?

Fr. Hoffmann: Das sind ganz unterschiedliche Bereiche. Das Spektrum reicht von Tätigkeiten im Grünen Bereich bis hin zur Unterstützung von Lehrern oder Vorlesen im Altersheim.

N.c.: Wie kann z.B. ein Verwaltungschef, der seine Arbeit verloren hat, seine Qualifikationen einbringen und gilt diese Zeit eventuell für ihn als Probezeit?

Fr. Hoffmann: Der Grundsatz ist die Vermittlung in eine Beschäftigung. Um bei Ihrem Beispiel zu bleiben, wird es nicht so sein, dass gleich bei Eintreten der Arbeitslosigkeit eine Arbeitsgelegenheit angeboten wird. Sondern die Vermittlung in eine Beschäftigung, eventuell auch mit einer Förderung, hat hier Vorrang. Für Personen, die lange Jahre arbeitslos waren, ist eine Arbeitsgelegenheit ein Schritt in Richtung Arbeitsmarkt und ein Teil einer längerfristigen Integrationsstrategie.

N.c.: Gesetzt dem Fall, ein Hartz-IV-Empfänger findet eine Weiterbildungsmöglichkeit, die ihm gewisse Perspektiven beruflicher Natur sichern, aber diese fällt nicht in den üblichen, vom Staat geförderten Rahmen, wie z.B. Journalismus. Ist da nicht eine gewisse Flexibilität durch Förderung notwendig?

Fr. Hoffmann: Wie ich bereits eingangs sagte, stellt sich die Frage, wie sich die Arbeitsmarktchancen verbessern und ob diese Maßnahme das geeignete Instrument dazu ist. Liegt hier beispielsweise keine regionale Mobilität vor und sind nur wenig Unternehmen mit einer geringen oder gar keinen Arbeitskräftenachfrage auf dem lokalen Arbeitsmarkt vorhanden, ist eine Förderung nicht sinnvoll. Weiterhin muss die Frage beantwortet werden, ob die vom Kunden gewählte Maßnahme den Anforderungen des Unternehmens und gegebenenfalls potentiellen Arbeitgebers überhaupt gerecht wird.

N.c.: Angenommen ein Hartz-IV-Empfänger tritt zum fiktiven Datum 01.04. auf eigene Initiative eine Arbeitsstelle an. Laut Gesetz endet dann sein Anspruch auf Arbeitslosengeld II zum 31.03. Da Hartz IV ja bekanntlich zu Beginn des Monats im Voraus gezahlt wird, erfolgt der letzte Geldeingang Anfang März. Die erste Gehaltszahlung ist aber erst Ende April fällig. Von Hartz IV können keine Rücklagen geschaffen werden. Wie überbrückt nun der Arbeitnehmer diese lange Wartezeit? Wie wird dieses Problem von der ARGE gelöst?

Fr. Hoffmann: Grundsätzlich muss vorausgeschickt werden, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II) nicht durch die Arbeitsaufnahme entfällt, sondern wenn durch das Einkommen die Hilfebedürftigkeit entfällt. Dies kann im Einzelfall mit vorläufigen Werten geprüft werden.
Weiterhin gilt das so genannte „Zuflussprinzip“. Dies bedeutet, dass durch das Einkommen das Alg II in dem Monat „wegfällt“ oder gemindert wird, in dem das Einkommen zufließt.
Für „Zwischenzeiträume“ bei einer Arbeitsaufnahme gibt es mehrere Möglichkeiten. Zunächst ist jedoch der Hilfebezieher angehalten, sich selbst zu versorgen. Ist dies nicht möglich, kann die Arbeitsvermittlung ein so genanntes „Überbrückungsgeld“ als zinsloses Darlehen erbringen. Das Überbrückungsgeld zählt zu den so genannten „Mobilitätshilfen“. Wichtig ist, dass diese VOR der Arbeitsaufnahme beantragt werden.
Als letzte Möglichkeit kann durch den Leistungsbereich ein Darlehen auf zu erwartende Einnahmen gewährt werden. Die Höhe richtet sich nach der bisherigen Bedürftigkeit. Das Darlehen ist in voller Höhe fällig, wenn das erste Gehalt gezahlt wird.
Abschließend sei erwähnt, dass der geschilderte Fall äußerst selten ist, da die allermeisten Löhne und Gehälter am Anfang des Folgemonats gezahlt werden und somit für den ersten Beschäftigungsmonat die Hilfebedürftigkeit noch gegeben ist.

N.c.: Danke, dass Sie sich die Zeit für dieses Interview genommen haben.

mehr dazu unter

veröffentlicht von Marianne Brückl


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