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Verbraucherschutz: Insekten in Lebensmitteln müssen gekennzeichnet sein |
16.03.2023 17:46:15 |
Zum Weltverbrauchertag am 15. März 2023 macht das Lebensmittelüberwachungsamt des Rhein-Sieg-Kreises darauf aufmerksam, dass zumindest einige Insekten bei uns seit kurzem als sogenanntes „neuartiges Lebensmittel“ gelten. Dementsprechend sei es legal, wenn Mehlwurm und Co. nicht nur „pur“, sondern auch als Bestandteil verschiedener Waren im Handel angeboten werden. Bereits seit Mai 2021 ist in der EU als erstes Insekt der gelbe Mehlwurm zugelassen. Hinzu kamen seitdem die Wanderheuschrecke, die Hausgrille und seit Ende Januar 2023 auch die Larven des Getreideschimmelkäfers als sogenannte „Buffalowürmer“ dazu.
Verbraucher sollen erkennen können, ob in einem Produkt Insekten enthalten sind. So muss diese Information deutlich erkennbar auf der Verpackung vermerkt sein, beispielsweise „Nudeln mit gemahlenen Buffalowürmern“. In dem für vorverpackte Waren gemäß Lebensmittel-Informationsverordnung grundsätzlich vorgeschriebenen Verzeichnis der Zutaten müssen unter anderem auch der lateinische Name und die prozentuale Menge im Gesamterzeugnis angegeben werden. Gesondert muss ferner auf dem Etikett auf mögliche Kreuzreaktionen bei bestehenden Allergien auf Krustentiere und Hausstaubmilben hingewiesen werden. |
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