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Übertragung des Sorgerechts im Falle eines Auslandsumzugs
11.08.2010 17:56:22
Das Sorgerecht für gemeinsame Kinder wird vor Deutschlands Familiengerichten häufig zum umkämpften Streitfall. Der Deutsche Gesetzgeber hat aus diesem Grund ein umfangreiches Regelwerk geschaffen, in dessen Mittelpunkt das Kindeswohl steht.

Die Rechtsanwälte Dobiasch & Richter zeigen anhand eines Urteils des OLG Koblenz (Az. 11 UF 149/10), wie sich die Frage nach dem Kindeswohl auf die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auswirkt, wenn ein Elternteil plant, ins europäische Ausland überzusiedeln.

Das OLG Koblenz befand am 04.05.2010 über die Übertragung des alleinigen Sorgerechtes auf eine Kindesmutter. Die Antragsstellerin war von italienischer Staatsangehörigkeit und mit dem Antragsgegner und Vater des gemeinsamen Kindes verheiratet. Sie lebten in Trennung und teilten das Sorgerecht für das Kind, welches bei der Antragstellerin lebte. Diese hatte das alleinige Sorgerecht beantragt, da sie beabsichtigte, zu ihrem aktuellem Lebenspartner nach Italien, genauer in die Provinz Salerno, überzusiedeln. Dem entsprechenden Antrag hatte das zuständige Amtsgericht in Mainz nicht entsprochen, woraufhin die Antragstellerin am OLG Koblenz ihre Beschwerde einreichte. In Folge einer umfangreichen Anhörung der betroffenen Personen folgte das OLG Koblenz der Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Beschwerde zurück.

Wesentlich für die Begründung der Zurückweisung durch das OLG war der § 1671 Abs. 1, Abs.2 Nr.2 BGB. Der Gesetzgeber knüpft mit dieser Bestimmung die Aufteilung des elterlichen Sorgerechts an die Vorgabe, die bestmögliche Lösung aus Sicht des Kindeswohls anzustreben. Will ein Elternteil zusammen mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland übersiedeln, stehen sich seine grundrechtlich garantierte örtliche Freizügigkeit und das ebenfalls grundrechtlich fundierte Recht des anderen Elternteils, mit dem gemeinsamen Kind umzugehen, gegenüber. Es kommt zur Rechtsgutsabwägung, die beide Grundrechte, vor dem Hintergrund der Forderung nach einer für das Kindeswohl optimalen Lösung, berücksichtigt und ausgleicht.

Das OLG stellte klar, dass die alleinige Sorgerechtsübertragung in einem solchen Fall nur dann in Erwägung zu ziehen sei, wenn die Begründung des Umzugs von so großem Gewicht sei, dass sie das Umgangsinteresse des Kindes und des anderen Elternteiles übertreffen würde.

Im vorliegenden Fall wäre zu erwarten, dass die Umsiedlung von Mutter und Kind nach Italien dazu führe, dass dem Kind ein Umgang mit dem Vater nicht mehr möglich sei. Die Antragstellerin hätte zudem keine Argumente vorgebracht, die schwerer als das Interesse des Kindes und seines Vaters an einem gemeinsamen Umgang wiegen würden.

Das Ziel der Umsiedlung sei, so stellte das OLG Koblenz fest, nicht die Heimat der Antragstellerin, sondern ihres neuen Lebenspartners. Das betroffene Kind würde folglich keine Sozialbeziehungen vorfinden, die geeignet wären, zu einer fest Einbindung in die neuen Lebensverhältnisse beizutragen. Weiterhin wären keine verbesserten beruflichen Aussichten durch die Umsiedlung zu erwarten und die Beziehung zum neuen Lebenspartner sei bisher eine Fernbeziehung gewesen. Das OLG Koblenz führte weiter aus, dass die Klägerin den Anschein erwecke, mit der Umsiedlung das Ziel zu verfolgen, den Umgang des sechsjährigen Kindes mit seinem Vater unterbinden zu wollen.

Unter Berücksichtigung dieser Aspekte gelangte das OLG zu der Entscheidung, im fraglichen Streitfall sei das Recht auf Freizügigkeit der Antragstellerin dem Kindeswohl und dem Umgangsrecht des Antragsgegners unterzuordnen. Zudem käme aufgrund des Verhaltens der Antragstellerin auch kein Anspruch auf die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes in Frage, da sie dies aller Wahrscheinlichkeit nach dazu nutzen würde, das Umgangsrecht des Vaters durch eine Umsiedlung zu unterlaufen.

Wie dieses Fallbeispiel zeigt, ist für Sorgerechtsentscheidungen nach deutschem Recht eine umfangreiche Abwägung von Einzelinteressen notwendig, in deren Zentrum grundsätzlich das Kindeswohl steht. Aufgrund der komplizierten rechtlichen Rahmenbedingungen derartiger Abwägungsprozesse ist ein erfahrener Rechtsbeistand nötig, wenn es vor Gericht um Familienrechtsangelegenheiten geht.

Die Rechtexperten der Kanzlei Dobisch & Richter verfügen über vielfältige Erfahrungswerte und Expertenwissen, dass sie zum idealen Ansprechpartner für Familienrecht auf Rügen macht.


Pressekontakt
Ansprechpartner:
Rechstanwälte Alexander Dobiasch & Rupert Richter
Marktstraße 8
18528 Bergen auf Rügen
Telefon: +49 03838 / 25 71 10
Telefax: +49 03838 / 25 71 15
E-Mail: rae@dobiasch-richter.de
Homepage: http://www.dobiasch-richter.de

Rechstanwälte Alexander Dobiasch & Rupert Richter

veröffentlicht von Rolf Moczarski


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