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Die TEBO GmbH informiert: Warum die Drittmengenabgrenzung trotz Wegfall der EEG Umlage für Unternehmen notwendig ist.
26.10.2022 13:49:22
Mit der im Jahre 2000 eingeführten EEG-Umlage sollte der Ausbau von erneuerbaren Energien finanziert werden.

Seit dem 01.07.2022 ist das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zum Wegfall der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage in Kraft.

Nun stellt sich die Frage für Unternehmen, ob die Beantragung eines Begrenzungsbescheides nach den §§ 63 ff. EEG 2021 noch notwendig und sinnvoll ist.
Stromkostenintensive Unternehmen sollten auf jeden Fall einen Antrag nach der Besonderen Ausgleichsregelung stellen, da positive Begrenzungsbescheide auch nach dem Wegfall der EEG- Umlage weiterhin die KWKG-und Offshore Netzumlage begrenzen.

Eine Erstattung oder Freistellung dieser beiden Umlagen ist nach aktueller Rechtslage nur über einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage zu erhalten.

Das KWKG und das EnWG haben nämlich die Begrenzung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage unmittelbar mit dem Begrenzungsbescheid für die EEG-Umlage verknüpft. Wegen dieser engen Verknüpfung der drei Umlagen muss die Begrenzung der EEG-Umlage auch für 2023 beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) beantragt werden. Nur über diesen Weg kann eine Teilerstattung oder vollständige Rückzahlung der KWKG-Umlage und der Offshore-Nutzumlage erlangt werden. Weil dies so ist muss weiter abgegrenzt werden.

Um die selbst verbrauchte Strommenge an der jeweils zu begünstigenden Abnahmestelle zu ermitteln, sind von den gesamten bezogenen oder selbst erzeugten Strommengen grundsätzlich diejenigen Strommengen abzuziehen, die das Unternehmen an der zu begünstigenden Abnahmestelle an Dritte weitergeleitet hat. Dies gilt auch für Strommengen, die an Mutter-, Schwester- oder Tochtergesellschaften weitergegeben werden.

Die selbst verbrauchten und weitergeleiteten Strommengen sind mittels mess- und eichrechts-konformer Messeinrichtungen zu erfassen. Besonders wichtig ist die korrekte Einordnung von selbstverbrauchten und an Dritte weitergeleiteten Strommengen, wenn es um Entlastungen bei Steuern, Abgaben, Umlagen und Netznutzungsentgelten geht.

Denn die Entlastungen gelten nur für die Strommengen, die das Unternehmen auch wirklich selbst verbraucht - und nicht für die an Dritte weitergeleiteten Strommengen. Erfolgt die Mengenabgrenzung nicht korrekt, drohen Rückforderungen und empfindliche Sanktionen.

Noch komplizierter wird es beim Eigenverbrauch von selbst erzeugter Energie: Um zu belegen, dass selbsterzeugte Energie dem Eigenverbrauch dient und damit Anspruch auf Entlastungen besteht, muss die Zeitgleichheit (bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall) von Erzeugung und Eigenverbrauch nachgewiesen werden.

"Eine fehlerhafte Anwendung der neuen Gesetzgebung kann zu empfindlichen und unnötigen Mehrkosten führen" so Bernd Bose ( https://www.tebogmbh.de ), geschäftsführender Gesellschafter des Messstellenbetreibers TEBO GmbH. "Insbesondere die Neuerungen in Bezug auf den Eigenverbrauch selbsterzeugter Energie und zur Drittmengenthematik müssen peinlich genau eingehalten werden."

Ob sich durch das für den 1. Januar 2023 angekündigte neue Energiefinanzierungsgesetz - EnFG -noch Änderungen ergeben, bleibt abzuwarten.

Auf jeden Fall empfiehlt Bernd Bose den betroffenen Unternehmen, sich an erfahrene Energie-Dienstleister zu wenden, die in der Lage sind, notwendige Maßnahmen umzusetzen.

Auch die TEBO GmbH in Haltern berät und setzt als Messstellenbetreiber notwendige Maßnahmen für Unternehmen um. Aufgrund der komplexen, messtechnischen Anforderungen sei man bei der TEBO GmbH laut Bernd Bose dazu übergegangen, unverbindliche und kostenlose Erstberatungen als besonderen Service für Unternehmen anzubieten. Entsprechende Kontaktdaten finden sich unter www.tebogmbh.de

Firmenkontakt
Technisches Energiemanagment Bose GmbH
Bernd Bose
An der Ziegelei 32
45721 Haltern am See
+49 2364 504 464 11
+49 2364 504 464 20
bernd.bose@tebogmbh.de
http://www.tebogmbh.de


Pressekontakt
engelconsult
Hans-Michael Engel
Am Ruhrstein 15
45133 Essen
+49 201 455 415 1
+492014554161
info@engel-consult.de
www.engel-consult.de

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