Arbeitsrecht - Urlaubsabgeltung - Langzeiterkrankte
Wenn einem Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, dann entsteht der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BurlG.
Der Anspruch ist befristet, denn er muss vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden, bevor seine Urlaubsansprüche verfallen würden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre.
Ein Arbeitnehmer verliert mithin einen Urlaubsabgeltungsanspruch in der Regel, wenn er diesen gegenüber seinem Arbeitgeber nicht vor Ende des Urlaubsjahres geltend gemacht hat; etwas anderes kann gelten, wenn der Arbeitgeber auf den Verfall nicht hingewiesen hat.
Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund Krankheit seinen Urlaub gar nicht hätte nehmen können. Zwar ist es bei Langzeiterkrankten denkbar, dass sie auch bei Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses ihren Urlaub nicht hätten nehmen können, so dass bei wirtschaftlicher Betrachtung nichts abzugelten ist, weil der Arbeitnehmer vor Ablauf des Übertragungszeitraums seinen Urlaub wegen der Arbeitsunfähigkeit nicht hätte nehmen können. Hier hat aber das BAG klargestellt, dass bei Langzeiterkrankungen der Abgeltungsanspruch unabhängig von der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers bestehen soll und sofort nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden kann (BAG v. 4.5.2010, 9 AZR 183/09, NZA 2010, 1011-1013).
gez. Peter Wetzel
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