Das Gesetz ist bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses streng und verlangt für die Kündigungserklärung die "Schriftform" (§ 623 BGB). Auch stellt das Gesetz klar, dass die elektronische Form ausgeschlossen ist.
Schriftform bedeutet gemäß § 126 Abs. 1 BGB, dass "die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss".
Entscheidend ist also, dass die Kündigungserklärung auf einem Schriftstück in Papierform steht und das Schreiben eigenhändig unterschrieben ist. Daher genügt eine Textnachricht via WhatsApp ebenso wenig wie eine Kündigung per E-Mail oder ein "E-Postbrief" der Schriftform.
Wichtig ist außerdem, dass die Kündigung nicht nur in Schriftform erstellt, sondern dem Kündigenden auch im Original zugeht. Eine rechtswirksame Kündigung kann daher nicht durch ein Foto des Kündigungsschreibens per WhatsApp oder eine Kopie des Schreibens per Telefax ausgesprochen werden. Der Gekündigte muss stets ein Original des Kündigungsschreibens erhalten.
gez. Peter Wetzel
für Anwaltliche und Steuerrechtliche Kanzlei
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