Für Personen, die als Angeklagte vor Gericht erscheinen müssen, besteht stets das Recht auf die Dienste eines Strafverteidigers. Dies ist auch der Fall, wenn der Angeklagte nicht selbst die finanziellen Mittel aufbringen kann, um einen kompetenten Strafverteidiger zu entlohnen.
Es handelt sich in einem solchen Fall nach dem deutschen Recht um eine sogenannte „notwendige Verteidigung“. Kann der Angeklagte dann keinen Wahlverteidiger vorweisen, bestellt das Gericht für den Angeklagten einen Pflichtverteidiger. Dieser steht in seinem Können einem selbstbezahlten, renommierten Experten, wie etwa dem Köln Strafverteidiger, selbstverständlich in nichts nach.
Wann ist die Bereitstellung eines Pflichtverteidigers nötig?
In Deutschland ist kein Mensch den Entscheidungen und dem Willen eines Richters vollkommen hilflos ausgeliefert. Für Beschuldigte in einem Strafverfahren ist es somit durchaus von großer Bedeutung, wie überzeugend und nachvollziehbar sich die Argumente der eigenen Verteidigung gestalten.
Allerdings verfügen selbstverständlich längst nicht alle Angeklagten über die nötigen finanziellen Mittel, um einen Strafverteidiger auch entsprechend entlohnen zu können. Die Dienste eines versierten Rechtsbeistandes haben schließlich immer einen gewissen Preis. Doch es muss deswegen noch lange nicht in Verzweiflung verfallen werden, wenn die Finanzen nicht ausreichen, um einen kompetenten Rechtsbeistand in Eigenregie zu beauftragen.
Für diesen Fall hält das Gesetz in Deutschland die Lösung bereit, dass es zu der Bestellung eines sogenannten Pflichtverteidigers kommt, wenn ein Angeklagter auf eine solche Verteidigung aus Sicht des Gerichtes angewiesen ist.
Diese Voraussetzungen müssen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfüllt werden
Grundsätzlich gilt, dass die Beschuldigten in allen Rechtsverfahren das Recht genießen, auf die Dienste eines Verteidigers zurückzugreifen. Doch nicht nur das: In demselben Prozess dürfen sogar bis zu drei Strafverteidiger für den Angeklagten aktiv werden – die Anzahl ist jedoch maximal auf diese drei begrenzt.
Die Bestellung eines Strafverteidigers, der in diesem Fall auch als Pflichtverteidiger bezeichnet wird, erfolgt grundsätzlich, wenn kein ausgewählter Verteidiger der Wahl vorhanden ist und auch die finanziellen Mittel des Beschuldigten für eine entsprechende Beauftragung nicht ausreichen. Darüber hinaus müssen jedoch noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden.
Diese bestehen unter anderem darin, dass die Hauptverhandlung vor einem Land- oder einem Oberlandesgericht stattfindet. Das Recht auf einen Pflichtverteidiger ergibt sich außerdem, wenn die Konsequenz des Verfahrens in einem Berufsverbot für den Angeklagten bestehen könnte oder dieser eines Verbrechens gemäß § 12 StGB beschuldigt wird. Die Bereitstellung eines Pflichtverteidigers erfolgt auch, wenn der Beschuldigte sich schon in Untersuchungshaft oder Sicherheitsverwahrung befindet.
Neben diesen lassen sich jedoch ebenfalls noch weitere Umstände ausmachen, die es ermöglichen, einen Strafverteidiger beizuordnen. Dies betrifft insbesondere die Schwere, die bei einer möglichen Verurteilung zu erwarten ist. Als besonders schwer wird etwa ein Mindeststrafmaß einer Freiheitsstrafe von einem Jahr angesehen. Darüber hinaus wird ein Verteidiger ebenfalls immer gestellt, wenn eine sinnvolle Verteidigung in Eigenregie aufgrund des vorliegenden geistigen Zustands des Angeklagten nicht möglich wäre.
Mit der Stellung eines Verteidigers für den Angeklagten sorgt das deutsche Recht somit für eine wichtige Chancengleichheit vor Gericht. Doch auch in Fällen, in denen die Stellung eines Verteidigers nicht von Seiten des Gerichts erfolgen würde, sollte niemals auf die Dienste eines Strafverteidigers in einem Strafverfahren verzichtet werden – schließlich steht immer die eigene Zukunft auf dem Spiel.
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