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Das ElektroG3 und zum 1.1.2023 anstehende Änderungen
11.11.2022 12:01:14
Das ElektroG3 und zum 1.1.2023 anstehende Änderungen

Berlin, Oktober 2022 - Flexibilität steht im Fokus beim neuen ElektroG3, das zum Jahresanfang 2022 in Kraft getreten ist. Es basiert auf einer nationalen Gesetzesinitiative, die eine Ergänzung um weitere Änderungen auf EU-Ebene ermöglicht, so notwendig. Der FBDi Verband erinnert an einige Übergangsregelungen, die ab dem 1.1.2023 gelten:

- Haftung/Prüfpflicht für Onlinemarktplatz-Betreiber und Fulfillment- Dienstleister:
Um unregistrierte Produkte vom Markt fernzuhalten, gibt es ab 1.1.2023 eine Prüfpflicht, ob die gehandelten Elektro-/Elektronikgeräte bei der Stiftung EAR (Elektro-Altgeräte-Register) gelistet sind. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Vertriebsverbot, das Herstellern, Händlern, Marktplatzbetreibern und Fulfilment-Dienstleistern bei Strafe untersagt, sie in Verkehr zu bringen bzw. zum Verkauf anzubieten.

- Neue Kennzeichnungspflichten im B2B-Bereich:
Mussten bisher Hersteller ihre Elektro-/Elektronik-Geräte nur für die Nutzung in privaten Haushalten mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne kennzeichnen, gilt dies ab dem 1.1.2023 für alle neu in Verkehr gebrachten E-/E-Geräte, also auch für professionelle B2B-Geräte. Die Kennzeichnung muss auf dem Gerät erfolgen, nur in Ausnahmen wegen Größe oder Funktion ist sie auf der Verpackung, in der Gebrauchsanweisung oder auf dem Garantieschein erlaubt. Die Übergangszeit endet am 31.12.2022 - d.h. Ware, die bis zu diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurde, muss nicht nachträglich gekennzeichnet werden.

- Anforderungen Bevollmächtigung:
Weil sich missbräuchlich auftretende Marktteilnehmer zusehends vermehrten, sieht das ElektroG3 ab dem 1.1.2023 strengere qualitative Anforderungen vor:
Die Mindestdauer einer Bevollmächtigung beträgt drei Monate.
Ab 20 aktiven Registrierungen pro Bevollmächtigtem wird eine gebührenpflichtige Prüfung und offizielle Zulassung durch die Stiftung EAR erforderlich.
Zudem verweist das ElektroG3 darauf, dass schwarze Schafe mit einem Gebührentatbestand in vierstelliger Höhe geahndet werden.

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veröffentlicht von Beate Lorenzoni


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