Berlin, 27. September 2018 - Ab 1.10.2018 ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1137 betreffend der "Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und zu ergreifende Maßnahmen bei Holzverpackungsmaterial" für den Transport von Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern in Kraft. Hintergrund ist der Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse. Aufgrund dieses Beschlusses müssen Lieferungen aus China (inkl. Taiwan) und Weißrussland, die unter einer Zolltarifnummer aus Anhang I des Beschlusses und mit einer Verpackung aus Holz (z.B. Palette, Holzkiste, Trommeln) in die EU importiert werden, vorab der Pflanzenschutzkontrolle gemeldet werden. Damit Lieferungen nicht "im Zoll hängenbleiben", hat der FBDi im Competence Team Umwelt und Compliance eine Leitlinie erarbeitet.
Der Begriff "Holzverpackungsmaterial" beinhaltet Holz oder Holzprodukte, die zum Schutz oder zur Beförderung einer Ware zum Einsatz kommen. Dazu zählen u.a. Paletten, Packkisten, Verschläge, Stauholz und mehr, unabhängig davon, ob diese tatsächlich bei der Beförderung von Ware jeglicher Art verwendet werden. Davon ausgeschlossen ist Verpackungsmaterial, das gänzlich aus Holz mit einer Stärke von unter 6mm hergestellt wurde, und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus hergestellt wurde.
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