Nachrichten.com zalando.de - Schuhe und Fashion online
Donnerstag, 25.04.2024 Petershagen
AktuellPolitikWirtschaftSportFreizeitShoppingWetter
  • Deutschland >> Nordrhein-Westfalen >> Kreis Minden-Lübbecke >> Petershagen >> Alle Nachrichten >> Wirtschaft Nachrichten.com weiterempfehlen 

Unglaublich: Bis zu 70% in Ihrer Stadt sparen! Social Media leicht gemacht: Web 2.0 erfolgreich nutzen


Anzeige
Stellenangebote

Wirtschaft Petershagen Weitere Nachrichten zu Kreis Minden-Lübbecke





Neue Abmahnwelle überrollt Deutschlands Onlinbuchhandel
16.12.2007 22:42:39
Mit diesem Schreiben möchte ich Sie auf einen neuen Fall von Massenabmahnungen aufmerksam machen, die augenscheinlich rechtsmißbräuchlich sind und von denen auch mein Kleinunternehmen betroffen ist.
Abgemahnt wurden mehrere hundert Antiquariate und auch Privatpersonen, die ihre Bücher über die Internetplattform booklooker (www.booklooker.de) anbieten. Abmahnungsgrund war, dass die betroffenen Anbieter, ein indiziertes Buch angeboten hatten. Veranlasst hat die Abmahnung „Gutenberg Fachbuchhandlung Renner GmbH“ (einzig ermittelbarer Gesellschafter Rechtsanwalt Guido Renner) mit Sitz in der Lotharstrasse 155 in 53115 Bonn -HRB 15721 AG Bonn-, hervorgegangen aus „Renner – Kurek – Szary GmbH -HRB 15161 AG Koblenz. Abmahnende Rechtsanwältin ist FDP-Ortsvorsitzende Christine Erhardt, Kapellenstrasse 25 in 51491 Overath. Der Abmahnung beigelegt waren eine Vollmacht des Abmahners, eine Unterlassungserklärung, sowie ein Screenshot des entsprechenden Angebots.
Obwohl die betroffenen Antiquariate und Privatpersonen tatsächlich (wohl in den meisten Fällen unwissentlich) das abgemahnte Buch im Angebot hatten, sprechen dennoch einige Gründe dafür, dass es sich hier um eine rechtsmißbräuliche Abmahnung handelt.


1.Es ist zweifelhaft, ob der Abmahnende überhaupt im Wettbewerb zu den Abgemahnten steht. Die GmbH existiert zwar bereits seit 2002, der Geschäftszweck als Buchhandlung wurde aber erst im September 2007 eingetragen. Die GmbH hat im Internet keinen Auftritt und bietet dort auch keine Waren an. Unter der Geschäftsadresse findet sich keine Buchhandlung, sehr wohl aber dafür die Rechtsanwaltspraxis des Geschäftsführers. Unter den Bonner stationären Kollegen ist eine Buchhandlung unter dem Namen „Gutenberg Fachbuchhandlung“ bzw. eine Buchhandlung, die von der GmbH unter anderem Namen geführt wird, ebenfalls unbekannt.
2.Offensichtlich wurde die Abmahnung methodisch vorbereitet, indem der Index jugendgefährdender Schriften systematisch abgearbeitet wurde. Die entsprechenden Bücher wurden in die Suchmaschine bei booklooker eingegeben und von den entsprechenden Treffern ein Screenshot gemacht.
3.Da die Adressen von Privatverkäufern bei booklooker nicht öffentlich einsehbar sind, wurden über den Nicknamen „Niklas aus Bonn“ die entsprechenden Titel bestellt, um an die jeweiligen Adressen zu gelangen. „Niklas aus Bonn“ hat innerhalb von zwei Wochen 207 Titel bestellt. Fast alle, die die Bücher geliefert haben, erhielten postwendend eine Abmahnung. Dafür, dass „Niklas aus Bonn“ nur vorgeschoben wurde, um an die Adressen der Anbieter zu gelangen, spricht auch, dass die jeweiligen beigefügten Screenshots der Angebote noch vor der Bestellung gemacht wurden. Bei „Niklas aus Bonn“ handelt es sich offensichtlich um einen Sohn des Rehtsanwaltes Dr. Axel Rosenberger, Ahrstr. 18 in 53175 Bonn. Die Adresse des Buchkäufers ist mit der Adresse des Dr. Rosenberger identisch.
4.Die Abmahnung selbst enthält formale Fehler und Ungereimtheiten. So stimmt z.B. bei meiner eigenen Abmahnung der im Brief angegebene Preis des Titels nicht mit dem tatsächlichen (und auch auf dem Screenshot zu sehenden) Preis überein. Bei abgemahnten Kollegen traten andere kleine Unstimmigkeiten auf. Die Abmahnung wurde einem Obergerichtsvollzieher übergeben, der die Postübergabeurkunde ausgestellt hat. Der Eingangsstempel des OGV trägt das Datum 11.12.2007, obwohl die Abmahnung selbst erst auf den 12.12.2007 datiert ist. Auch hierbei gibt es Übereinstimmung mit abgemahnten Kollegen. Teilweise kommen Eingangsstempel des OVG vom 07.12.2007 vor. Briefdatum und Stempel befinden sich auf derselben Seite.
5.In der Abmahnung selbst ist keine Kostennote angegeben. Der Abgemahnte wird also aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, ohne zu wissen, welche Forderung die Rechtsanwältin an ihn stellen wird. Es wird sogar der Eindruck erweckt, es kämen gar keine Kosten auf den Abgemahnten zu, wenn er die Unterlassungserklärung unterschreibt, was nicht der Fall sein dürfte. Sehr wohl angegeben sind aber die Kosten, die auf den Abgemahnten zu kommen, falls er die Unterlassungserklärung NICHT unterschreibt, nämlich genau EUR 4141,30. Der Streitwert ist mit 15.000 Euro angesetzt. Bei vielen (nicht allen) Abgemahnten entspricht dies dem Bruttoumsatz (nicht Gewinn) von ein bis zwei Jahren! Die Unterlassungserklärung ist viel zu weit gefasst. Der Abgemahnte soll nämlich nicht nur dann eine Vertragsstrafe (in Höhe von EUR 5.100) im Wiederholungsfall zahlen, wenn er den abgemahnten Titel noch einmal anbietet, sondern generell für das Anbieten ALLER Bücher, die auf dem Index jugendgefährdenter Schriften stehen. Dies ist aber für den Abgemahnten so gut wie unmöglich. Zum einen ist die Liste schwer einsehbar, zum anderen ändern sich die Titel häufig. Der Abgemahnte müsste daher jeden Tag im Bundesanzeiger nachsehen, ob ein neuer Titel hinzugekommen ist. Es ist außerdem zu befürchten, dass der Abmahner in den Angeboten des Abgemahnten bereits einen zweiten Titel gesichtet hat, der auf dem Index steht aber nicht Gegenstand der Abmahnung ist. Würde der Abgemahnte die Unterlassungserklärung unterschreiben, wäre sofort die Vertragsstrafe fällig.
6.Abgemahnt wurden fast ausschließlich Anbieter auf der Plattform booklooker. Es ist allgemein bekannt, dass bei booklooker größtenteils Privatverkäufer oder Klein- und Kleinstgewerbetreibende ihre Artikel anbieten. Große Antiquariatsketten mit eigenen Rechtsabteilungen, die auf anderen Plattformen wie ZVAB tätig sind, wurden nicht abgemahnt, obwohl diese zum Teil die gleichen Titel anbieten. Offensichtlich soll hier die Unerfahrenheit oder Geldknappheit der Anbieter ausgenutzt werden, die lieber die Unterlassungserklärung unterschreiben, als einen teuren Anwalt zu bemühen, zumal in der Abmahnung keine Kostennote enthalten ist und so den Abgemahnten im Glauben lässt, es kämen keine Kosten auf ihn zu, wenn er die Erklärung unterschreibt.
7.Abgemahnt wurden hauptsächlich kleinpreisige Titel mit einem Verkaufspreis von 0,25 Euro bis etwa EUR 3,00 (wenige Titel auch höher). Der Verkaufspreis meines Buches betrug EURO 4,45. Von einer Wettbewerbsverzerrung kann also eigentlich nicht die Rede sein, zumal es sich in den meisten Fällen um sogenannte Ladenhüter handelt. Mein Buch z.B. war schon über 18 Monate auf der Plattform registriert, ohne dass es einen Kaufinteressenten gegeben hätte.
8.Bei den abgemahnten Büchern handelt es sich zumeist um erotische Literatur aus dem Bereich der Belletristik, also nicht um NS-Literatur oder ähnliches. Es sind Titel aus renommierten Verlagen wie Rowohlt, Heyne usw. und gängige Bestsellerautoren wie Harold Robbins, die auf jedem Kaufhauswühltisch zu finden sind. In meinem Fall war es der Roman „Lovers“ von Thomas H. Burton, erschienen im Knaur Verlag 1983. Viele der abgemahnten Titel kamen im Jahr 1983 auf den Index und wären in den nächsten Monaten nach Ablauf der 25 Jahre von dort automatisch wieder verschwunden. Ein Fall ist mir sogar bekannt, in dem eine spätere (wahrscheinlich abgeschwächte) Auflage abgemahnt wurde, die nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger erschienen ist.
9.Es ist anzunehmen, dass der Zeitpunkt der Abmahnung bewusst vorbereitet und gewählt worden ist, in der Hoffnung, dass in der Weihnachtszeit sich die Abgemahnten entweder im Urlaub befinden und die Frist daher nicht einhalten können oder aber mit anderen Dingen beschäftigt sind (Familie, Weihnachtsgeschäft etc.) und daher schnell die Unterlassungserklärung unterschreiben. Auch der Abmahnungsgrund scheint mir bewusst gewählt worden zu sein, zumal gerade in letzter Zeit das Thema Jugendschutz in den Medien präsent ist und stark diskutiert wird. Vielleicht steckt die Hoffnung dahinter, dass sich die Abgemahnten nicht trauen, sich untereinander auszutauschen und gegen die Abmahnung vorzugehen, weil das Thema heikel ist und sie nicht in einen Topf mit den Verbreitern von gewaltverherrlichenden Computerspielen, Horrorfilmen oder Gewaltpornographie geworfen werden wollen, obwohl die abgemahnten Bücher mit diesen Fällen nichts zu tun haben.
10.All diese Indizien sprechen dafür, dass es sich hierbei nicht um eine berechtigte Abmahnung im Sinne des Wettbewerbsrechts handelt, sondern einzig und allein dazu dienen soll, die finanzielle Lage der beteiligten Rechtsanwälte aufzubessern. Ginge es wirklich um Jugendschutz und würde die Renner GmbH uneigennützig handeln, hätte sie auch Strafanzeige gegen die betreffenden Unternehmen und Privatpersonen stellen können.

Mehr Informationen finden Sie im booklooker-forum:

www.booklookerforum.de/viewtopic.php?t=4440&postdays=0&postorder=asc&start=555

Dies sind die Rechtsanwälte, die sich derzeit mit dem Fall befassen und einen Teil der Betroffenen vertreten:

www.wbe-law.de/news/tag/Buchh%C3%A4ndler

Auch das Börsenblatt des Deutschen Buchhandels greift das Thema auf:

www.boersenblatt.net/176279/template/b4_tpl_antiquariat/

veröffentlicht von Bruno Krämer


Anzeige


Nachricht weiterempfehlenEigene Nachricht schreiben Nachricht melden



Aktuelle Nachrichten

Neue Abmahnwelle überrollt Deutschlands Onlinbuchhandel
Mit diesem Schreiben möchte ich Sie auf einen neue...


Nachrichtenübersicht: Petershagen

Aktuell


Politik


Wirtschaft


Freizeit


Stadtreporter
Benutzer:
Passwort:

Passwort vergessen?

Registrieren



 Aktuell
[1] Schrottankauf Recklin...
[2] Schrottabholung NRW: ...
[3] Moers Metallentsorgu...
[4] Altmetallentsorgung M...
[5] Altmetall als Geschäf...
[6] Das Leben der Schrott...
[7] Applied Intuition und...
[8] Da waren doch mal Sch...
[9] inray veröffentlicht ...
[10] Fachkräftemangel: Kle...

 Premium
[1] Projektmanagement Too...
[2] Mit Projektmanagement...
[3] Singlereisen sind ein...
[4] Singlereisen sind seh...
[5] Was Sie unbedingt übe...
[6] Singlereisen sind in ...
[7] Viele Singles wünsche...
[8] Bürogolf - ein Trend ...
[9] Ferienhäuser in Kroat...
[10] Was Sie schon immer ü...
mehr...

 Beliebt
[1] ☝ WhatsApp kon...
[2] Bild-Zeitung - die be...
[3] Oeffentlicher Anzeige...
[4] Offenburger Tageblatt...
[5] Westfälisches Volksbl...
[6] Braunschweiger Zeitun...
[7] Thüringer Allgemeine:...
[8] Saarbrücker Zeitung -...
[9] Acher- und Bühler Bot...
[10] Oberbergische Volksze...


www.bergeundmeer.de

 

Nachrichten finden | Eventkalender | Grundsätze | Impressum | Aktuelle Nachrichten

© 2024 by Nachrichten.com