Ein Tattoo ist hauptsächlich bei jungen Menschen sehr beliebt. Die meisten Tattoos sind kleine Kunstwerke, doch nicht jeder sieht das auch so. Problematisch wird es, wenn das Tattoo gut sichtbar ist und sich der junge Mensch auf eine Ausbildungsstelle beispielsweise in einem Büro oder im öffentlichen Dienst bewirbt. Vor etwa zwei Jahren wurde eine Bewerberin abgelehnt, weil ihr Tattoo auch unter der Dienstkleidung sichtbar wurde. Die Bewerberin zog vor das Verwaltungsgericht und gewann. Mit Aktenzeichen VG 36 L 83.15 beschloss das Verwaltungsgericht Berlin am 22.04.2015 die Ablehnung der Bewerbung für nicht rechtmäßig. Der Dienstherr wurde verpflichtet, seine Entscheidung zu überdenken. Den Beschluss begründete das Verwaltungsgericht in der Form, dass Tattoos seit einiger Zeit in Mode sind. Auch seien sie von der Gesellschaft anerkannt worden.
Bewerber und Bewerberinnen, die aufgrund von Tattoos oder ihrem äußeren Erscheinungsbild keine Ausbildungsstelle bekommen haben, sollten sich anwaltlich beraten lassen. Zuständig sind für solche Fälle Fachanwälte für Arbeitsrecht, die sich in ihrem Bereich bestens auskennen. Sicher, Tattoos, die einer gesellschaftlichen Haltung zugeordnet werden können wie beispielsweise der rechtsextremen Szene oder einen aggressiven Eindruck hinterlassen, muss kein Arbeitgeber akzeptieren.
Ein kompetenter Ansprechpartner für solche Fälle ist Fachanwalt Roland Sudmann. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner der Kanzlei Philipp, Sudmann und Schendel in Mannheim und überregional tätig. Fachanwalt Sudmann berät seine Mandanten umfassend. Sobald er das Mandat erhält, vertritt er sie vor dem Ausbildungsbetrieb und bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem zuständigen Gericht. Er weiß, unauffällige und nicht allzu große Tattoos können kein Ablehnungsgrund für die Bewerbung sein.
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