Die EU sorgt immer wieder für Veränderungen; eine Beurteilung, ob diese gut oder schlecht sind steht uns in der Regel nicht zu. Die neuesten Richtlinien beziehen sich auf die Arbeitszeiterfassung. Nach den EU-Richtlinien werden Arbeitgeber dazu verpflichtet die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer zu erfassen. Sind entsprechende Systeme nicht vorhanden, müssen diese angeschafft werden. Durch die Arbeitszeiterfassung soll, so die EU sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer vorgeschriebene Ruhepausen auch einhalten. Die Regelung der EU gilt nicht nur für Deutschland, sondern für alle Mitgliedstaaten der EU. Während Arbeitgeber diese Richtlinie eher kritisch betrachten wird die Richtlinie von den Gewerkschaften begrüßt.
Für kleine Betriebe, die bisher auf Stempelkarten ohne ähnliche Systeme der Arbeitszeiterfassung verzichtet haben ist die neue EU-Richtlinie eine finanzielle Herausforderung. Auch die Pflicht, dass Arbeitgeber sicherstellen müssen, dass ihre Arbeitnehmer nicht mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten ist beispielsweise für kleine Handwerksbetriebe mehr als nur eine Herausforderung.
Was die EU-Richtlinie tatsächlich bezwecken will und was Arbeitgeber, die noch keine Systeme für die Zeiterfassung zur Verfügung haben tun müssen sind Fragen, die Fachanwalt Roland Sudmann beantworten kann. Fachanwalt Sudmann ist seit vielen Jahren im Bereich Arbeitsrecht tätig und aufgrund seiner Tätigkeit immer auf den neuesten gesetzlichen Stand unabhängig davon, ob die Regelungen, Richtlinien oder Gesetze national beschlossen werden oder ob die EU Neuerungen schafft.
Allerdings lässt der Europäische Gerichtshof den Arbeitgebern Zeit, denn es gibt für die Umsetzung der Richtlinie keine gesetzliche Frist. Doch irgendwann kommt die Frist und Arbeitgeber sollten diese Zeit nutzen, sich mit Fachanwalt Sudmann in dieser Sache zusammenzusetzen.
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