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Arbeitsrecht – Achtung Falle für Arbeitgeber wg. Hinweispflicht auf Urlaub: |
15.11.2023 11:44:01 |
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Mitarbeiter rechtzeitig und nachweisbar über den konkrete Urlaubsanspruch und die Verfallfristen zu belehren. Der Verfall des Urlaubsanspruchs zum Ende des Kalenderjahres tritt nach aktueller Rechtsprechung nur noch dann ein, wenn der Mitarbeiter trotz dieses rechtzeitigen Hinweises des Arbeitgebers seinen ( Rest )- Urlaub dennoch nicht genommen hat.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20. Dezember 2022, Az. 9 AZR 266/20) hat betont, dass dem Arbeitgeber die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruches obliegt. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer somit konkret aufzufordern, seinen Urlaub im Laufe des Kalenderjahres zu nehmen und ihn klar und rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Kalenderjahres oder spätestens mit dem Übertragungszeitraum.
Hinweise zum Jahresurlaub - Musterschreiben
Sehr geehrte/r Frau/Herr _____,
hiermit möchten wir Sie über Ihre Urlaubsansprüche für das nächste Kalenderjahr informieren.
Sie haben nach Ihrem Arbeitsvertrag (alternativ: Tarifvertrag) im nächsten Kalenderjahr einen Urlaubsanspruch von _____ Arbeitstagen (Jahresurlaub) und weiteren _____ Arbeitstagen Zusatzurlaub nach SGB IX. Außerdem haben Sie aus den Vorjahren noch einen Resturlaub von _____Arbeitstagen. Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) (alternativ: Tarifvertrag) gelten für Ihre Urlaubsansprüche folgende Verfallfristen: Der Jahresurlaub und der Zusatzurlaub nach SGB IX müssen im laufenden Kalenderjahr spätestens bis zum 31.12. genommen werden. Werden Jahresurlaub und/oder Zusatzurlaub nach SGB IX bis zum 31.12. nicht genommen, verfallen sie grundsätzlich ersatzlos, d.h. sie können nicht mehr genommen und auch nicht abgegolten werden. Nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe (z.B. Unterbesetzung wegen eines besonders hohen Krankenstandes) oder in Ihrer Person liegender Gründe (z.B. Krankheit) können Urlaubsansprüche auf das Folgejahr übertragen werden. Der Resturlaub muss bis zum 31.3. des nächsten Jahres genommen werden. Wird der Resturlaub bis zum 31.3. nicht genommen, verfällt er ersatzlos, d.h. er kann nicht mehr genommen oder finanziell abgegolten werden. Eine Verlängerung des Übertragungszeitraums ist nicht möglich.
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