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Arbeitsrecht: 3G am Arbeitsplatz - Testpflicht - Lohnfortzahlung |
22.11.2021 22:26:33 |
Vergangene Woche ist das neue Infektionsschutzgesetz beschlossen worden.
Eine Neuerung: Auch am Arbeitsplatz gilt künftig 3G - geimpft, genesen oder getestet.
Die Vorlage eines negativen Tests auf COVID-19 ist somit Voraussetzung für den Einlass in den Betrieb. Daher ist ein Test auf COVID-19 bereits grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeiten vorzunehmen. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sind zudem aufgrund ihrer bzw. seiner Treuepflicht angehalten, sich rechtzeitig um ein Testergebnis zu kümmern. Wer den geforderten Nachweis nicht erbringt, darf nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht beschäftigt werden und erhält folgerichtig auch keinen Lohn!
Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos sind Arbeitgeber verpflichtet, Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Corona-Test anzubieten. Darüber hinaus anfallende Kosten – etwa auch für einen PCR-Test – muss der Arbeitnehmer aber selbst zahlen; Arbeitgeber müssen Beschäftigten, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind und einen entsprechenden Nachweis vorgelegt haben, keinen Test anbieten. Angeboten werden dürfen PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung oder zur Selbstanwendung unter Aufsicht.
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