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Urlaubsbescheinigung bei Arbeitgeberwechsel nach § 6 BUrlG -"Doppelurlaub" |
25.08.2021 11:10:09 |
Arbeitnehmer haben laut Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf den gesetzlichen Jahresurlaub, der mindestens 24 Werktage beträgt. Wechselt der Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte den Arbeitgeber, hat er für diesen Zeitraum sowohl vollen Urlaubsanspruch beim bisherigen Arbeitgeber erworben, als auch einen Teilurlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber. Somit könnte „Doppelurlaub“ eintreten.
Fälle von Doppelurlaub entsprechen aber nicht dem Urlaubszweck und sind deshalb von § 6 Abs. 1 BUrlG ausgeschlossen: Der Arbeitnehmer hat gegen seinen neuen Arbeitgeber deshalb keinen Urlaubsanspruch, soweit ihm für das laufende Kalenderjahr Urlaub bereits von seinem bisherigen Arbeitgeber gewährt wurde.
Um dies zu überprüfen ist der bisherige Arbeitgeber gemäß § 6 Abs.2 BUrlG verpflichtet, eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen, sobald das Arbeitsverhältnis endet. Arbeitgeber sollten die Urlaubsbescheinigung des bisherigen Arbeitgebers am besten direkt bei einer Neueinstellung - spätestens beim ersten Urlaubsantrag - einfordern, um nicht doch "doppelten Urlaub" zu gewähren.
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