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Arbeitrsrecht: Detektivkosten als Schadenersatz im Arbeitsverhältnis |
25.05.2021 09:59:10 |
Sofern ein konkreter Verdacht einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers vorliegt, gehören die zur Abwendung drohender Nachteile notwendigen Aufwendungen des Arbeitgebers zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden. Die Grenze der Ersatzpflicht richtet sich nach dem, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung oder zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich getan haben würde.
Dem steht § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, der als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen, sondern auch einen materiellen Kostenerstattungsanspruch ausschließt, nicht entgegen. Diese Bestimmung findet in einem solchen Fall keine Anwendung. Bundesarbeitsgericht - vgl. Urteil vom 29. April 2021 - 8 AZR 276/20.
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