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Arbeitsrecht : CORONA Bestimmungen bzw. Verpflichtungen für Arbeitgeber |
26.03.2021 18:20:28 |
Das Bundeskabinett hat SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich 30. April 2021 verlängert. Damit bleiben die bisherigen Bestimmungen zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte weitgehend unverändert in Kraft. Dies umfasst:
- Die Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Homeoffice, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen.
- Die Reduktion der Personenbelegung in gemeinsam genutzten Räumen durch Vorgabe einer Mindestfläche von 10m² pro Person.
-Die Einteilung in feste, möglichst kleine Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten.
- Die Verpflichtung zur Bereitstellung und Benutzung hochwertiger Masken |
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