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Arbeitsrecht - Kinderkrankengeld während Corona Pandemie
14.01.2021 14:17:02
Kinderkrankengeld für Eltern, die wegen Kita- oder Schulschließungen aufgrund der Corona Pandemie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen.

1. Wenn bei Schließung der Kita oder der Schule die Betreuung eines Kindes, das aufgrund seines Alters betreut werden muss, nicht anders sichergestellt werden kann, dann haben die Eltern als Arbeitnehmer in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht, weil ihnen die Erbringung ihrer Leistungsverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB). Voraussetzung hierfür ist es, dass keine anderweitige Betreuung möglich ist, also etwa durch Nachbarn, den Ehepartner oder eine eingerichtete Notbetreuung.
2. Für den Lockdown im Dezember 2020 / Januar 2021 bieten die Bundesländer für den Fall, dass den Eltern eine Kinderbetreuung nicht möglich ist, analog zum ersten Lockdown eine Notbetreuung an. Mit einer Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes hat der Gesetzgeber im Dezember im Infektionsschutzgesetz auch die Entschädigung von Eltern geregelt, die ihre Kinder aufgrund verlängerter Schulferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht zu Hause betreuen müssen. Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann. Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind. Die Gesetzesänderung wurde am 18. Dezember 2020 vom Bundesrat verabschiedet.
3. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen. Die gesetzliche Regelung dazu findet sich in § 616 BGB: Dort steht, dass der Vergütungsanspruch bestehen bleibt, wenn die Verhinderung nur eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" andauert. Dies sind nach allgemeiner Auffassung höchstens zehn Tage. Der Anspruch aus § 616 BGB kann zudem von vornherein durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein.
4. Wenn Schulen und Kitas nicht nur kurzzeitig schließen, sondern einen Betreuungsbedarf über mehrere Wochen entstehen lassen, entfällt der Anspruch nach § 616 BGB auf Lohnfortzahlung komplett. Auch ein Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Kinderpflegekrankengeld) besteht während dieser Zeit nicht, da das Kind nicht wegen einer Krankheit zu Hause betreut werden muss. Arbeitnehmer sind zunächst darauf angewiesen, Überstunden zu nehmen oder bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu nehmen. Es empfiehlt sich, die Situation mit dem Arbeitgeber zu besprechen und gemeinsam mit ihm nach flexiblen, einvernehmlichen Lösungen zu suchen.
5. Corona Krise: Arbeitnehmer erhalten eine Entschädigung wegen Kinderbetreuung gemäß 56 Abs. 1a IfSG einen Anspruch, wenn sie während einer Schul- oder Kitaschließung ihre Kinder selbst betreuen müssen. Der Arbeitgeber muss einem Arbeitnehmer nach dieser Regelung den Verdienstausfall in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro erstatten. Diese Verdienstausfallentschädigung kann für maximal zehn Wochen pro Elternteil gezahlt werden. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf bis zu 20 Wochen. Arbeitgeber müssen die Entschädigung längstens sechs Wochen für die zuständige Behörde auszahlen, danach ist der Antrag bei der Behörde selbst zu stellen. Die Unternehmen können sich das ausgezahlte Geld von der zuständigen Behörde zurückholen. Die Regelungen betreffen Eltern mit Kindern unter zwölf Jahren oder behinderten Kindern, die hilfebedürftig sind. Hier gibt es keine Altersgrenze. Die Entschädigung wird nur gezahlt, wenn Eltern keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben und ihnen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
6. Wenn das Kind des Arbeitnehmers in Quarantäne muss stellt § 56 IfSG klar, dass die Eltern nach § 56 Absatz 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung haben.
7. Die Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld setzt eigentlich voraus, dass Eltern ein krankes Kind betreuen müssen. Erwerbstätige Eltern dürfen grundsätzlich zehn Arbeitstage im Jahr freinehmen, um ein krankes Kind zu betreuen, und erhalten dafür Kinderkrankengeld. Aufgrund der Corona Pandemie wurde der Anspruch bis Ende des Jahres 2020 auf jährlich 15 Arbeitstage pro Kind erhöht.

Im Lockdown-Beschluss vom 5. Januar 2021 ist nun vorgesehen, gesetzlich zu regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für zehn zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch soll auch ohne Erkrankung eines Kindes für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.

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veröffentlicht von Rechtsanwalt Peter Wetzel


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