Wenn bei Schließung der Kita oder der Schule die Betreuung eines Kindes, das aufgrund seines Alters betreut werden muss, nicht anders sichergestellt werden kann, dann haben die Eltern als Arbeitnehmer in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht, weil ihnen die Erbringung ihrer Leistungsverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB). Voraussetzung hierfür ist es, dass keine anderweitige Betreuung möglich ist, also etwa durch Nachbarn, den Ehepartner oder eine eingerichtete Notbetreuung.
Für den Lockdown im Dezember 2020 / Januar 2021 bieten die Bundesländer für den Fall, dass den Eltern eine Kinderbetreuung nicht möglich ist, analog zum ersten Lockdown eine Notbetreuung an. Mit einer Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes hat der Gesetzgeber im Dezember im Infektionsschutzgesetz auch die Entschädigung von Eltern geregelt, die ihre Kinder aufgrund verlängerter Schulferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht zu Hause betreuen müssen. Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann. Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind. Die Gesetzesänderung wurde am 18. Dezember 2020 vom Bundesrat verabschiedet.
Im Beschluss vom 5. Januar 2021 zur Verlängerung des Lockdowns ist vorgesehen, § 45 SGb V dahingehend zu ändern, dass Eltern, die wegen Kita oder Schulschließungen aufgrund der Coronapandemie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, die Möglichkeit bekommen, Kinderkrankengeld beziehen zu können. |