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Arbeitsrecht - Auswirkungen von CORONA und Quarantäne für den Arbeitgeber |
16.03.2020 10:14:51 |
1. Lohnfortzahlung und Entschädigungszahlung
Besteht für den ganzen Betrieb oder für einen abgegrenzten Teil des Betriebes ein Gesundheitsrisiko, so kann der Betrieb auf behördliche Anordnung hin entsprechend eingeschränkt und im ungünstigsten Fall sogar ganz geschlossen werden. Solche Einschränkungen fallen in das vom Arbeitgeber zu tragende Betriebsrisiko. Das heißt, dass Arbeitnehmer während der beschäftigungslosen Zeit den Anspruch auf Arbeitsentgelt grundsätzlich nicht verlieren.
Normalerweise bekommen kranke und arbeitsunfähige Mitarbeiter eine Lohnfortzahlung. Besteht jedoch nur der Verdacht einer Infektion und ordnen die Behörden ein Beschäftigungsverbot oder eine Quarantäne an, haben sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung; d.h. im Fall einer behördlichen Schließung erhalten die Arbeitnehmer vom Staat eine Entschädigungszahlung und es bestehen Entschädigungsansprüche gegen die Gesundheitsbehörde.
Die muss der Arbeitgeber zwar für die Dauer von 6 Wochen auszahlen, bekommt sie aber auf Antrag vom zuständigen Gesundheitsamt erstattet; das ist im Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1 IfSG) festgelegt. Dauert die behördliche Maßnahme länger als 6 Wochen, so erhält der Arbeitnehmer für die nachfolgende Zeit vom Gesundheitsamt auf Antrag Zahlungen in Höhe des Krankengeldes.
Wie hoch ist diese Entschädigungszahlung? Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt (§ 56 Abs. 2 IfSG). Ab der siebten Woche wird sie in Höhe des Krankengeldes gezahlt. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettogehalts.
Auch Selbstständige bekommen eine Entschädigungszahlung. Sie beträgt ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der Quarantäne. Laut § 56 Absatz 4 erhalten Selbständige, die einen Betrieb oder Praxis haben, zudem „von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“.
2. Kurzarbeitergeld https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Info (Stand: 13.03.2020)
Um das Entgeltfortzahlungsrisiko durch die Auswirkungen des Coronavirus zu begrenzen (zum Beispiel bei ausbleibenden Lieferungen oder evtl. auch bei staatlichen Schutzmaßnahmen), halten die Arbeitsagenturen die Gewährung von Kurzarbeitergeld tendenziell für möglich. Ob die hierfür notwendigen Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall erfüllt sind, wird von der Agentur für Arbeit anhand der konkreten Umstände geprüft.
Bundesregierung und Gesetzgeber werden kurzfristig Sonderregeln zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Die Informationen auf dieser Seite enthalten noch die aktuell gültigen Fördervoraussetzungen
Derzeit weiß ich nicht, wie das Verfahren letztendlich ausgestaltet wird. Ich vermute, dass das Merkblatt aus Nov. 2019 - https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf - stark überarbeitet wird.
3. Kündigung
Eine Kündigung ist unter Beachtung der Kündigungsfristen möglich; bis die Kündigung greift, müsste Lohnfortzahlung, Entschädigungszahlung und Kurzarbeitergeld möglich sein.
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