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Gelten die Fristen von Hochschulstart auch für eine Studienplatzklage? |
27.01.2020 11:32:28 |
Bei der Bewerbung für einen Studienplatz sind Ausschlussfristen zu beachten. Nach Ablauf der Ausschlussfrist kann ein Antrag nicht mehr am Vergabeverfahren beteiligt werden und nachgereichte Unterlagen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Ist eine Ausschlussfrist abgelaufen, können Verfahrenshandlungen nicht mehr vorgenommen werden. So kann ein Antrag nach Ablauf der Frist nicht mehr am Vergabeverfahren beteiligt werden und nachgereichte Unterlagen können nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausschlussfrist kann nicht verlängert werden. Von anderen Fristen unterscheidet sich eine Ausschlussfrist dadurch, dass nach ihrem Ablauf auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Verfahrensstand nicht mehr möglich ist - dies gilt selbst dann, wenn die Fristversäumnis unverschuldet ist.
Vor Beginn des gerichtlichen Studienplatzvergabeverfahrens außerhalb der festgesetzten Kapazität sind Anträge an den zu verklagenden Hochschulen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität (so genannte außerkapazitäre Hochschulanträge oder Studienplatzklage) erforderlich. Hierfür gelten in mehreren Bundesländern frühe Fristen. Zwar ist an vielen Verwaltungsgerichten eine Hochschulbewerbung keine Voraussetzung für den Erfolg einer Studienplatzklage. Vorsorglich sollten Sie sich gleichwohl an allen für Sie in Frage kommenden Hochschulen mit Direktbewerbung um einen Studienplatz innerhalb der Kapazität bewerben und diese Bewerbung dokumentieren, um später bei dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Nachteile zu haben.
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