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Studienplatzklage, Kapazitätsklage - Wege zum Wunschstudium |
01.09.2019 09:53:32 |
Da die Studienplatzklage sich gegen die Kapazitätsberechnungen der Hochschulen richtet und nicht gegen das Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung, muss ein Kläger sich prinzipiell nicht im bundesweiten Vergabeverfahren beworben haben. Es muss auch nicht der Ablehnungsbescheid der SfH abgewartet werden. Voraussetzung für die Studienplatzklage ist vielmehr eine Bewerbung bei der Hochschule direkt um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität. Nur wer einen solchen Antrag form- und fristgerecht gestellt hat, kann einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen. Grundsätzlich bedarf es hierzu keines Anwalts. Schwierig jedoch ist, dass sowohl in den einzelnen Bundesländern als auch von Universität zu Universität unterschiedliche Frist- und Formvorschriften gelten, die in einigen Bundesländern auch eine normale Bewerbung (bei der Stiftung für Hochschulzulassung) voraussetzen. |
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