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Arbeitsrecht - Wann darf nach einer Abmahnung gekündigt werden?
14.07.2019 14:27:29
Arbeitsrecht - Wann darf nach einer Abmahnung gekündigt werden?
Eine wirksame Abmahnung muss Folgendes erfüllen:
1. Dokumentationsfunktion
Der Arbeitgeber muss den konkreten Sachverhalt benennen, durch den der Arbeitnehmer gegen den Arbeitsvertrag verstoßen haben soll. Hinweisfunktion - Der Arbeitgeber ist verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass er ein solches Fehlverhalten in Zukunft nicht mehr akzeptiert.
2. Warnfunktion
Der Arbeitgeber muss die konkrete Maßnahme – zB. Kündigung droht - benennen, die er ergreifen wird, falls der Arbeitnehmer nochmals dasselbe oder ein ähnliches Fehlverhalten an den Tag legt. Fehlt eine solche Androhung, hat der Arbeitgeber nur eine Ermahnung ausgesprochen.
3. Zeitlicher Zusammenhang
Die Abmahnung muss im engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Fehlverhalten erfolgen. Sonst verwirkt der Arbeitgeber das Recht auf die Abmahnung möglicherweise – keine Abmahnung sollte innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnisnahme durch den Arbeitgeber schriftlich ausgesprochen werden.
4. Zugang der Abmahnung
Die Übergabe der schriftlichen Abmahnung sollte dokumentiert werden. Auch eine mündliche Abmahnung ist möglich, aber die Ausnahme und deren Inhalt ist schwer vor Gericht zu bestreiten.
Neben den o.g. Kriterien für die Wirksamkeit einer Abmahnung ist auch entscheidend, welchen Grund und welches Ausmaß die Abmahnung hatte. So sollte der Arbeitgeber bei leichten Verstößen in der Regel mehrmals abmahnen, bevor er die Kündigung ausspricht. Kündigen nach einmaliger Rüge kann er nur bei schweren Verstößen.
Erst wenn der Arbeitnehmer das Fehlverhalten wiederholt, kann sein Arbeitgeber ihm verhaltensbedingt kündigen. Der Grund für die Abmahnung und Kündigung müssen gleich gelagert sein.
Beispiele: Gleich gelagert ist das Verhalten eines Mitarbeiters, der häufig zu spät kommt und unentschuldigt am Arbeitsplatz fehlt. Nicht gleich gelagert ist das Verhalten eines Mitarbeiters, der häufig zu spät kommt und den Betriebsfrieden durch Mobbing stört.

mehr dazu...

veröffentlicht von Rechtsanwalt Peter Wetzel


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