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Osterüberraschung: Ostersonntag ist „hoher Feiertag“ - daher Feiertagszuschlag fällig |
22.04.2019 07:55:54 |
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf, 22.02.2019 - 6 Sa 996/18) hat vor kurzem mit einem Urteil entschieden, Ostern sei neben Pfingsten, zum Beispiel, ein „hohes christliches Fest“, gleichzusetzen mit Weihnachten.
Anlass des Streits war ein Bäcker, der in einem Unternehmen der Backwarenindustrie beschäftigt war und dort galt ein Tarifvertrag.
Nach dem allgemeinen Sprachverständnis umfasst der Begriff "hoher Feiertag" zumindest die hohen christlichen Feste Weihnachten, Ostern und Pfingsten in Gänze und damit unter Einbezug von Oster- und Pfingstsonntag. Auch soweit in anderen Normen der Begriff "hoher Feiertag" Verwendung findet, sind - soweit ersichtlich - Oster- und Pfingstsonntag mit eingeschlossen. Somit sind in diesem Fall Feiertagszuschläge zu zahlen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. |
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