Arbeitunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit einem Urteil vom 8. September 2021, Aktenzeichen 5 AZR 149/21 entschieden, dass wenn eine Beschäftigte ihr Arbeitsverhältnis kündigt und sie am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird, dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern kann, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst. Der Arbeitgeber kann die Entgeltfortzahlung einstellen, solange der Gegenbeweis über die Richtigkeit der Bescheinigung nicht gelingt). Der AU-Bescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Dieser kann erschüttert werden - Indizien können sein:
 Ferndiagnose: Liegen Wohnsitz vom Arbeitnehmer und der Sitz des Arztes, der die AU-Bescheinigung Arzt ausstellt, weit auseinander?.. Eine AU-Bescheinigung, bei der der Arzt dem Patienten nicht gesprochen hat, ist aber unwirksam - -Arbeitsgericht Berlin, 1.4.2021, 42 Ca 16289/20..
 AU-Bescheinigung ist zeitgleich mit Kündigung erfolgt..
 Rückwirkende Krankschreibung: Es ist ein Indiz für ein Gefälligkeitsattest, wenn die AU für mehr als 2 Tage rückwirkend ausgestellt wurde.
 Auffällig viele AU-Bescheinigungen von häufig wechselnden Ärzten können den Verdacht des „Krankfeierns“ unterstützen.
 der Mitarbeiter angekündigt hat, krankzufeiern, oder
 die Krankschreibung seinen Urlaub verlängert oder
 er bei Tätigkeiten beobachtet wird, die im Widerspruch zur bescheinigten Arbeitsunfähigkeit stehen.
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