Für Scheidungsverfahren, die ab 1. September 2009 eingeleitet werden, gelten nach der Reform des Unterhaltsrechts weitere wichtige Änderungen:
• Beim Vermögensausgleich im gesetzlichen Güterstand wird es jetzt berücksichtigt, wenn ein Partner mit einem negativen Anfangsvermögen, also nur mit Schulden in die Ehe startete. Bisher spielte der Schuldenabbau beim Zugewinnausgleich keine Rolle.
Folge: Hatte ein Partner während der Ehe ein negatives Startkapital von 100.000 Euro auf Null gebracht, ergab das keinen Zugewinn. Wenn dann sein Partner in der Ehe von Null auf 100.000 Euro
gekommen war, ergab das einen Zugewinn von 100.000 Euro, davon musste er dem anderen die Hälfte abgeben. Der zu Beginn Verschuldete hatte also im Ergebnis mit 150.000 Euro von der Ehe profitiert, der andere nur mit 50.000. Jetzt entfällt in dieser Konstellation der Zugewinnausgleich.
• Bisher konnte ein Ehepartner seine Ausgleichspflicht reduzieren, indem er zwischen Scheidungsantrag und Scheidungsurteil sein Vermögen verprasste. War bei der
Scheidung nichts mehr da, ging der andere beim Zugewinnausgleich leer aus. Jetzt wird auf diese Weise verschwundenes Vermögen behandelt, als wäre es noch vorhanden.
Notfalls muss der Ausgleichspflichtige den Zugewinnausgleich mit Krediten finanzieren.
• Auch wer bei der Scheidung noch nicht, aber später Rente bezog, behielt bisher seine Rentenansprüche, wenn er dem ausgleichsberechtigten Ehegatten Unterhalt zahlte,
bis auch dieser in Rente ging. Auf die Höhe des Unterhalts kam es nicht an. Das ist nunmehr komplett gestrichen.
• Die Änderungen beim Versorgungsausgleich gelten für neue Scheidungsverfahren ab 1. September 2009 und für selbstständige Versorgungsausgleichsverfahren, die am 1. September 2009 vom Scheidungsverfahren abgetrennt waren.
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