Köln, 29. Juli 2015
Regelungen zum Versorgungsausgleich – der VSB unterstützt Petition vollumfänglich
Vor allem Ihre Unterstützung ist nun gefragt: Vor dem Hintergrund dessen, dass Berufssoldatinnen und -soldaten, die vor dem Erreichen der besonderen Altersgrenze aus dem Dienst ausscheiden, nicht von den Neuregelungen des Versorgungsausgleichs partizipieren, wurde eine Petition zur Gleichstellung der Soldaten, auf der Website des Bundestages veröffentlicht!
Erhebliche finanzielle Einbußen im Falle einer Ehescheidung entstehen für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, da die Kürzung der Versorgungsbezüge um den vom Familiengericht festgesetzten Versorgungsausgleich sofort mit der Zurruhesetzung vollzogen wird.
Berufssoldaten, welche vorzeitig nach dem „Personalanpassungsgesetz“ in den Ruhestand getreten sind, haben bei der aktuellen Gesetzeslage finanzielle Nachteile.
Ziel der Petition ist es, dass auch dieser Personenkreis beim Versorgungsausgleich und dem Hinzuverdienst genauso behandelt wird, wie alle übrigen, die durch das Attraktivitätssteigerungsgesetz (am 01. Juni 2015 in Kraft getreten) begünstigt wurden.
Nach Auffassung des VSB-Bundesvorsitzenden, Oberstabsfeldwebel Günter Rudkowski, ist das vorgenannte Artikelgesetz – im Rahmen der Attraktivitätsagenda – ein Meilenstein.
Dennoch sind gegenwärtig von vielen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in ungerechtfertigter Weise Nachteile in Kauf zu nehmen, die es uneingeschränkt aufzuheben gilt.
Im Attraktivitätssteigerungsgesetz wurde vorgesehen, dass ein späterer Beginn der Kürzung der Versorgungsbezüge erfolgen soll. Danach setzt die Kürzung nicht mit Eintritt in den Ruhestand ein, sondern erst mit Erreichen der besonderen Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte (aktuell 60 Jahre und 8 Monate, schrittweise steigend bis zum 62. Lebensjahr).
Vom Einbehalt des Versorgungsausgleichs Betroffene, die aufgrund der Regelungen des Personalanpassungsgesetzes bzw. des Reformbegleitgesetzes (Altersbänder II und III) in den Ruhestand versetzt werden bzw. bereits wurden, sowie Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit, profitieren nicht von den zuvor genannten Regelungen. Dies erscheint unangemessen und bedarf der Nachbesserung.
Oberstabsfeldwebel Rudkowski erläuterte dazu „das Attraktivitätssteigerungsgesetz ist ein erster Schritt in die richtige Richtung und steht für ein Mehr an Gerechtigkeit. Dennoch stellte bereits das Bundesverwaltungsgericht am 25. November 2004 (siehe BVerwG 2 C 46.03) fest, dass die Entlassung aus Strukturgründen aus dienstlichem Interesse erfolgt.“
Rudkowski weiter: „Ob ein Berufssoldat nach § 1 PersAnpassG in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen …. es bedarf hierfür lediglich des Einverständnisses des Berufssoldaten, weil dessen Dienstverhältnis grundsätzlich auf Lebenszeit begründet ist … und deshalb grundsätzlich nicht gegen seinen Willen vorzeitig beendet werden kann …. Private Interessen der Soldaten … sind nicht zu berücksichtigen.“
Der im Attraktivitätssteigerungsgesetz artikulierten Anpassung der gesetzlichen Regelungen muss nach Auffassung der Bundesleitung des Verbandes der Soldaten der Bundeswehr ein zweiter Schritt folgen!
Die „Soziale Ungerechtigkeit beim Versorgungsausgleich“ im „Attraktivitäts-steigerungsgesetz“ kann so nicht akzeptiert werden.
Helfen Sie hier mitzuwirken, erkannte Ungerechtigkeit abzubauen und unterstützen auch Sie die Petition 59498:
https://epetitionen.bundestag.de/content/petitionen/_2015/_06/_21/Petition_59498.html
Rechtsstellung der Soldaten - Gleichbehandlung von in den Ruhestand getretenen Berufssoldaten in Fragen des Versorgungsausgleichs/Hinzuverdienstes vom 21. Juni 2015!
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