Generell steht es auch Personen, die durch das Jobcenter Arbeitslosengeld II erhalten, frei, den Umzug in eine neue Wohnung vorzunehmen. Ihre Leistungen können durch das Amt jedoch gekürzt werden, wenn sie dabei nicht bestimmte Voraussetzungen einhalten.
So müssen sich die Kosten für die neue Wohnung beispielsweise – wie auch die der vorherigen Wohnung – als angemessen zeigen. Die Ummeldung und die Bekanntgabe der neuen Adresse ist bei dem Jobcenter außerdem umgehend nach dem Umzug durchzuführen, damit zu jeder Zeit eine Erreichbarkeit gegeben ist.
Grundsätzlich sollte das Jobcenter über einen geplanten Umzug jedoch so früh wie nur möglich unterrichtet werden. Unter anderem ist im Vorfeld nämlich zu prüfen, ob die gelten Vorgaben von der neuen Wohnung erfüllt werden, damit eine Kostenübernahme durch das Amt für den Umzug erfolgen kann.
Die Konsequenzen bei einem Umzug ohne Zustimmung
Falls die entsprechende Information an das Jobcenter nicht erfolgt, besteht das Risiko, dass eventuelle Mehrkosten, die für den Umzug anfallen, durch das Amt nicht erstattet werden. Der Teil der Miete, der den festgelegten Regelsatz übersteigt, muss dann etwa selbstständig aufgebracht werden.
Daneben droht es Hartz-4-Empfängern, ihren Anspruch auf die finanzielle Unterstützung durch das Jobcenter zu verlieren. In diesem Fall findet keine Übernahme ihrer Umzugskosten statt, das Jobcenter bietet für die zu zahlende Mietkaution kein Darlehen und es kann ebenfalls zu der Kürzung von weiteren Leistungen kommen.
Umzugsgenehmigung durch Jobcenter – Was ist dafür nötig?
Die Kosten für den Umzug können allgemeinhin jedoch durchaus durch das Jobcenter übernommen werden. Dies ist der Fall, wenn es sich um einen nötigen Umzug handelt. Doch wann wird ein Umzug eigentlich als zwingend nötig bewertet?
Der Fall ist dies zum Beispiel, wenn der Leistungsempfänger eine neue Anstellung gefunden hat, das Pendeln zu der neuen Arbeitsstätte jedoch pro Tag über 2,5 Stunden in Anspruch nehmen würde. Außerdem wird ein Umzug mit Hartz 4 unterstützt, wenn die bisherige Wohnung unzumutbare Mängel, etwa in Form eines überdurchschnittlichen starken Schimmelbefalls, aufweist. Ältere Leistungsempfänger, die beispielsweise in einer Wohnung in der dritten Etage eines Gebäudes ohne Aufzug wohnen, können ebenfalls die Unterstützung des Jobcenters bei ihrem Umzug in Anspruch nehmen. Weitere Gründe bestehen in einer Kündigung der alten Wohnung aufgrund von Eigenbedarf, einem Familienzuwachs oder einer Trennung .
Sollte eine überzeugende Begründung für den geplanten Wohnungswechsel vorgebracht werden können, kann das Jobcenter die Umzugskosten jedoch durchaus auch in weiteren Situationen übernehmen.
Für diese Kosten kommt das Jobcenter auf
Sollte der Antrag auf die Übernahme der Umzugskosten durch das Jobcenter bewilligt werden, ist die Kostenübernahme in mehreren Bereichen möglich.
So werden die Hartz 4-Empfänger beispielsweise im Bereich der Maklercourtage, einer nötigen Übernachtung oder Rückreise im Rahmen des Umzuggs, den Wohnungsbeschaffungskosten, den Transportkosten, der Verpflegung für private Umzugshelfer finanziell unterstützt. Muss die alte Wohnung vor dem Umzug renoviert werden, werden auch die dafür anfallenden Kosten durch das Jobcenter übernommen.
Angemessene Mietpreise
Damit der Umzug durch das Jobcenter genehmigt wird, besteht die Grundvoraussetzung in Miete und Nebenkosten in einer angemessenen Höhe. Zu teuer darf die neue Wohnung demnach nicht ausfallen.
Welcher Mietpreis dabei von dem Jobcenter als angemessen wird, ist vor allem von der Personenanzahl des Haushaltes abhängig. Auf der Basis der ortsüblichen Mietpreise werden durch das Jobcenter dementsprechende Mietkostengrenzen festgelegt. Daneben spielt auch die Quadratmeteranzahl der Wohnung eine Rolle.
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