Das Gemeinschaftskonto kann, wie es der Name schon verrät, gemeinsam mit anderen Kontoinhabern geführt werden. Damit eignet es sich für Ehepaare, Paare, WGs und andere Gemeinschaften, die Gelöder zusammen verwalten möchten.
Es gibt zwei Varianten von Gemeinschaftskonten
• Das Und-Konto
• Das Oder-Konto
Menschen, die zusammenwohnen, erleichtert das Gemeinschaftskonto den Alltag durch die leichtere Verwaltung des Haushaltskontos. Dies gilt vor allem, wenn die zusammenlebenden Menschen vorhaben, Einkäufe, Kindersachen, Möbel und anderen Anschaffungen gemeinschaftlich zu bezahlen.
In der Regel ist für diese Menschen ein Oder-Konto am besten geeignet. Bei diesem ist jeder Inhaber, ohne das Einverständnis des oder der anderen in der Lage, die Kontoführung zu übernehmen. Das bedeutet, weder ist das Einverständnis der Mitinhaber nötig, um Geld abzuheben, noch um Geld zu überweisen. Gleiches gilt für das Abräumen des Dispositionskredits bis zum Limit. Jeder Inhaber des Kontos erhält eine EC-Karte und Zugang zum Onlinebanking. Dagegen ist der Inhaber eines Oderkontos nicht in der Lage, ohne das Einverständnis der Mitinhaber einen Kredit aufzunehmen.
Oftmals gibt es nach Scheidungen Probleme bei der Auflösung eines Oder-Kontos. Der Grund ist, dass nicht alle Banken die Kündigung des Kontos durchführen, wenn ein Inhaber unterschreibt und der andere nicht. Um dieses Problem zu vermeiden, ist es sinnvoll, darauf zu achten, dass die Bank in ihren Geschäftsbedingungen eine einseitige Kündigung akzeptiert.
Beim Und-Konto bedarf jeder Kontozugriff des Einverständnisses der Mitinhaber. Geeignet ist diese Art Gemeinschaftskonto für Erbengemeinschaften, um zu verhindern, dass ein Erbe zulasten der anderen das Guthaben abräumt.
Die Vor- und Nachteile eines Gemeinschaftskontos
Die Vorteile
• Mehr als zwei Personen sind in der Lage, ein solches Konto zu führen
• Die Ausgaben eines Haushalts lassen sich leicht abwickeln
• Eine Ehe zwischen den Inhaber ist nicht nötig
• Jeder Inhaber ist in der Lage, eigenständig über das Konto zu verfügen (Oder-Konto)
• Die Gesamtverfügungsgewalt beim Und-Konto eignet sich für Erbgemeinschaften
Nachteile
• Mögliche Veranlagung von Schenkungssteuer bei Einzahlung von Summen, die über den Freibeträgen liegen (Oder-Konto)
• Nach dem Ableben eines Inhabers übernehmen die Erben die Position des Kontoinhabers (Und-Konto)
• Die Gesamtverfügungsgewalt beim Und-Konto kann nach einer Scheidung zu Problemen bei der Kündigung des Kontos führen
• Bei Vorliegen eines Pfändungsbeschlusses haften alle Inhaber gesamtschuldnerisch (Oder-Konto), die Pfändung betrifft das gesamte Guthaben
• Bei einem Pfändungsbeschluss gegen einen Inhaber besteht faktisch kein Zugriff auf das Konto mehr, da Gesamtverfügungsgewalt gilt (Und-Konto)
Was passiert nach dem Tod eines Inhabers?
Nach dem Tod eines Inhabers ist der überlebende Inhaber in der Lage, wenn es sich um ein Oder-Konto handelt, alleinig über das Konto zu verfügen. Unter Umständen ist er den Erben zum Ausgleich verpflichtet. Voraussetzung ist, dass der überlebende Mitinhaber über einen Betrag verfügt, der ihm nicht zusteht. Anders verhält es sich, wenn der verstorbene Mitarbeiter dem überlebenden Mitinhaber sagte, er solle mit dem Guthaben die Bestattungskosten decken. In diesem Fall lässt sich keine Rückzahlung fordern.
Bei einem Und-Konto ist der überlebende Mitinhaber nicht in der Lage, ohne Zustimmung der Erben des Verstorbenen über das Konto zu verfügen. Gibt es mehrere Erben, bedarf es der Zustimmung aller Miterben oder einer Vollmacht, die einen Erben befugt, die Miterben zu vertreten. |