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Homeoffice, mobiles Arbeiten, Telearbeit – Was ist was und welche Konsequenzen?
07.12.2020 13:06:01
Homeoffice und mobiles Arbeiten werden derzeit als Synonyme verwendet. Zur Klarstellung aber ist zu unterscheiden zwischen
1. dem "echten" Homeoffice, das eigentlich korrekt "Telearbeit" heißt, und dem,
2. was in Corona-Zeiten umgangssprachlich als Homeoffice bezeichnet wird: dem mobilen Arbeiten.
Telearbeit (= „echtes“ Homeoffice) ist eine dauerhafte Einrichtung; es gilt die Arbeitsstättenverordnung mit der Folge, dass Arbeitgeber den Telearbeitern daheim einen vollwertigen Arbeitsplatz einrichten muss. Die Arbeitsstättenverordnung bestimmt nicht nur, dass der Arbeitgeber fest eingerichtete Computerarbeitsplätze, Möbel und sonstige Arbeitsmittel im Privatbereich der Beschäftigten einrichten muss, sondern der Arbeitgeber muss außerdem eine wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer des Homeoffice festlegen. Arbeitgeber und Angestellte vereinbaren also die Bedingungen der Telearbeit. Für die Telearbeit beziehungsweise das Homeoffice gibt es genaue gesetzliche Vorgaben. Ansonsten gelten die gleichen Regelungen wie für den Arbeitsplatz im Büro: insbesondere die Arbeitsstättenverordnung, das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz.

Einen Anspruch auf mobiles Arbeiten gibt es derzeit nicht. Das mobile Arbeiten in Corona-Zeiten ist eigentlich nur auf die Dauer der Pandemie angelegt, also temporär. Und da haben die Arbeitgeber deutlich weniger Verantwortung für die Ausstattung ihrer Beschäftigten in deren Wohnungen. Mobiles Arbeiten bedeutet, dass der Mitarbeiter flexibel von überall aus arbeiten kann. Die Arbeitsstättenverordnung findet beim mobilen Arbeiten keine Anwendung. Denn der Arbeitgeber kann nicht die Haftung für die Sicherheit eines privaten Heimcomputers, eines Stuhls in einem Café oder eines Tisches in einer Ferienwohnung auf den Kanaren übernehmen.
Ansonsten gelten allerdings weitestgehend die gleichen Regelungen wie beim Homeoffice auch. Das heißt: grundsätzlich muss der Arbeitgeber auch eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz vornehmen. Er muss also insbesondere Arbeitsmittel, Arbeitsplatz und vor allem auch die Arbeitszeit auf potenzielle Gefährdungen für seine Angestellten untersuchen. Flexibles Arbeiten heißt demnach nicht, dass man rund um die Uhr im Einsatz sein muss. Jedem Mitarbeiter stehen regelmäßige Pausen zu, und nach maximal zehn Stunden ist Feierabend.


Um rechtliche Unklarheiten zu vermeiden, gibt es in vielen Unternehmen Regelungen zum Homeoffice im Arbeitsvertrag, zur Möglichkeit des mobilen Arbeitens in Betriebsvereinbarungen oder im Tarifvertrag. Darin werden auch der Datenschutz, die Arbeitsmittel, den Kostenersatz dafür und insbesondere auch Haftungsfragen vereinbart.
Denn auch beim mobilen Arbeiten besteht grundsätzlich Schutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt zumindest, wenn der Unfall in einem sachlichen Zusammenhang mit der Arbeit passiert. Konkret: Der Gang ins Bad nach dem Aufstehen morgens ist nicht versichert, weil privat. Stößt man sich aber beim erstmaligen Weg ins Arbeitszimmer den Kopf oder verletzt sich auf dem Weg zum Drucker beim Stolpern über ein Laptopkabel, ist dies in aller Regel unfallversichert.
.

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veröffentlicht von Rechtsanwalt Peter Wetzel


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