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Ablehnung von Studienplatz - Studienplatzklage bzw. Kapazitätsklage |
04.09.2020 12:16:01 |
Eine Studienplatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor an der betreffenden Hochschule ein Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität gestellt wurde. Diese außerkapazitären Hochschulanträge
müssen an Hochschulen in Baden-Württemberg, in Sachsen-Anhalt, in Thüringen und in Mecklenburg-Vorpommern bereits bis zum 20. August 2020 für das Wintersemester 2020/21 gestellt werden. In den Bundesländern Baden-Württemberg, Niedersachsen und Berlin können Hochschulen zudem besondere Fristen bestimmen. Wer in diesen Ländern das Ergebnis des regulären, innerkapazitären Vergabeverfahrens abgewartet hat, kann in diesen Bundesländern nicht klagen.
Weitere Fristen laufen am 1./15. September und 1. Oktober 2020 für das Wintersemester 2020/21 ab. In einigen Bundesländern ist die Einleitung einer Studienplatzklage noch bis zum 15. Oktober oder später möglich.
Es empfiehlt sich daher, so früh als möglich einen Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität zu stellen und diesen Antrag beweisen zu können. Ferner sollte die Studienplatzklage so schnell wie möglich eingereicht werden. |
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