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1933-1945: Geheime Staatspolizei fordert das Kreisamt Friedberg zur "Bibelforscherhatz" auf
18.01.2013 10:29:13


„…so ist sie in Schutzhaft zu nehmen und Antrag auf Überführung in ein Konzentrationslager zu stellen.“

Friedberg/Darmstadt – In mehreren Ersuchen fordert die Geheime Staatspolizei der Staatspolizeistelle Darmstadt alle Kreisämter auf, der „illegalen Betätigung“ der Bibelforscher Einhalt zu gebieten und sofort zu melden. Zu diesen gehörte auch das Kreisamt Friedberg. Alle Briefe wurden mit einem Eingangsstempel „Kreisamt Friedberg“ mit dem entsprechenden Datum und einer Registriernummer versehen. Die Akten befinden sich allesamt im Staatsarchiv Darmstadt in dem Bestand G15 „Akten des Hessischen Kreisamtes Friedberg betreffend: Internationale Bibelforschervereinigung“.
Schon recht früh, nämlich am 27. Oktober 1933 geht im Kreisamt Friedberg unter der Registrier-Nummer 52476 folgende Anweisung ein: „In Ergänzung und Ausführung des Beschlusses des Hessischen Staatsministeriums Abteilung 1a (Polizei) zu Gesch.Nr. 16652 vom 18.X.33 wird folgendes angeordnet: Sämtliche im dortigen Amtsbezirk befindliche Vermögen der verbotenen Vereinigung einschließlich ihrer Nebenorganisationen Wachtturm Bibel-und-Traktatgesellschaft, „Gezet“-Verlag und Neuapostolische Sekte ist auf Grund einer zu erlassenden Verfügung zu beschlagnahmen und einzuziehen. Soweit Vermögensstücke der vorgenannten Organisationen bereits auf Grund der Anordnung des Staatskommissars für das Polizeiwesen in Hessen zu Nr.M.d.J. 5020 vom 19.4.33 sichergestellt wurden, ist trotzdem eine Beschlagnahme- und Einziehungsverfügung auf Grund des Beschlusses vom 18.X.33 zu erlassen. Es ist darauf zu achten, dass keine Vermögenswerte der Neuapostolischen Gemeinde beschlagnahmt werden, da diese mit den ernsten Bibelforschern nichts zu tun hat“.
Am 20. September 1935 wird Schutzhaft gegen Bibelforscher angeordnet: „Der Politische Polizeikommandeur der Länder hat mit sofortiger Wirkung folgendes angeordnet: „1. Personen, die zum ersten Mal wegen Betätigung für die „Internationale Bibelforschervereinigung“ betroffen werden, sind, falls kein richterlicher Haftbefehl erlassen wird, bis zu sieben Tagen in Schutzhaft zu nehmen und dann nach erfolgter strenger Verwarnung und einer eventuellen Auflage der Meldepflicht zu entlassen. Handelt es sich um Führer der I.B.V,., so kann die Schutzhaft bis auf zwei Monate ausgedehnt werden. 2. Betätigt sich eine Person nach ihrer Entlassung erneut für die Internationale Bibelforschervereinigung, so ist sie in Schutzhaft zu nehmen und Antrag auf Überführung in ein Konzentrationslager, wie bisher, zu stellen. Bei Stellung des Antrags auf Überführung in ein Konzentrationslager ist gleichzeitig über die wirtschaftlichen und Familienverhältnisse zu berichten, damit bei der Entscheidung des Geheimen Staatspolizeiamtes über die Dauer der Haft unnötige Härten vermieden werden. Es wird daher bei Inschutzhaftnahme derartiger Personen um sofortigen Bericht ersucht, damit von hier aus das Weitere veranlaßt werden kann“ (Eingangsstempel Kreisamt Friedberg 22. Sept. 1935 Nr. 01417 sowie Gend. Bezirk Friedberg Eing. 28.9. 35, Tagb.Nr. 5954). Die Geheime Staatspolizei will auch unter allen Umständen die Teilnahme an Bibelforscherkongressen im Ausland unterbinden. Daher schreibt sie am 19. August 1936: „Die Internationale Bibelforschervereinigung beabsichtigt, in der Zeit vom 4.-7. September 1936 einen Kongreß abzuhalten, auf dem auch die deutschen Anhänger der Internationalen Bibelforschervereinigung erscheinen sollen. Ort der Veranstaltung soll Zürich sein. Ich ersuche, vertrauliche Ermittlungen anzustellen, ob die im dortigen Bereich bekannten Anhänger der Internationalen Bibelforschervereinigung an diesem Kongreß teilzunehmen beabsichtigen. Die Ausreise der Betreffenden ist zu verhindern. Die Reisepässe sind in jedem Falle zu entziehen.“
Die Bibelforscher lassen sich aber weder von dem Verbot ihrer Religionsorganisation noch von einer drohenden Einweisung in ein Konzentrationslager beirren. Daher fordert die Geheime Staatspolizei die Kreisämter auf: „Nach Mitteilung des Politischen Polizeikommandeurs der Länder wurde in letzter Zeit im gesamten Reichsgebiet eine erhöhte illegale Werbe- und Propagandatätigkeit der Bibelforscher festgestellt. Ich ersuche daher, die weitere Entwicklung und insbesondere die bekannten Bibelforscherkreise strengstens zu überwachen und bei der geringsten feststellbaren Betätigung derselben, diese gemäß den bestehenden Richtlinien, sofern nicht die Voraussetzungen zum Erlaß eines Haftbefehls vorliegen, in Schutzhaft zu nehmen.“ Schreiben vom 17. Juli 1936) . Am 13. Nov. 1936 bestätigt das Kreisamt Friedberg folgende Anweisung: „Die Reichsfinanzverwaltung hat ein Interesse daran, die Adressen sämtlicher Personen zu erfahren, an die angehaltene Sendungen mit Bibelforscherdruckschriften gerichtet sind. Ich ersuche daher, diese Anschriften jeweils von Fall zu Fall der für den dortigen Bezirk zuständigen Zofffahndungsstelle mitzuteilen.“ Am 12. April 1937 wird dem Kreisamt Friedberg folgende Mitteilung gemacht: „Der Herr Reichs- und Preußische Minister des Innern hat durch Erlaß vom 5. März 1937 gemäß dem Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 festgestellt, dass die Bestrebungen der Internationalen Bibelforscher (Ernste Bibelforscher) in Deutschland volks- und staatsfeindlich sind. Ich ersuche um Mitteilung, ob dort sich etwa sichergestelltes Vermögen der Internationen Bibelforscher-Vereinigung befindet, das eingezogen werden muss. Bei Nichtbeantwortung bis zum 1. Mai d.Js. wird Fehlanzeige angenommen“. Es folgt ein Schreiben vom 2. Juli 1937 (Eingangsstempel Kreisamt Friedberg 8. Juli 1937, Nr. 56462): „Betr.: Internationale Bibelforscher-Vereinigung. Um die Verbreitung der Lehre der IBV. Unter der Jugend zu verhindern, ist es erforderlich, die Kinder der bereits in Erscheinung getretenen Bibelforscher dem Einfluss ihrer Eltern zu entziehen. Zu diesem Zweck ersuche ich, bei den zuständigen Amtsgerichten darauf hinzuwirken, dass denjenigen Anhängern der IBV., die durch ihre illegale Betätigung und ihr Bekenntnis zur Lehre der IBV. das geistige Wohl ihrer Kinder gefährden, das Personenfürsorgerecht gemäß § 1666 BGB entzogen wird.“ Auch durch ihre strikte Kriegsdienstverweigerung zogen sich die Bibelforscher den Zorn der NS-Diktatur zu. Das führte schließlich dazu, dass die NS-Kriegsjustiz mehr als 250 Todesurteile gegen Kriegsdienstverweigerer verhängte. In den Konzentrationslagern bildeten die Zeugen Jehovas als einzige Religionsgemeinschaft eine eigenständige Häftlingskatategorie. Ab dem Jahre 1937 wurden sie durch den lilafarbenen Winkel stigmatisiert.
Das Besondere an der Haft war, dass sie im Gegensatz zu anderen
Gefangenen aus dem Gefängnis oder dem Konzentrationslager hätten
freikommen können, wenn sie eine „Erklärung“ unterschrieben hätten. Durch diese Unterschrift hätte der einzelne Zeuge Jehovas seinem Glauben abgeschworen. Nur wenige unterschrieben dieses Schriftstück. Manche nahmen sogar ihre Unterschrift wieder zurück.


Sie gehörten zu den ersten, die das NS-Regime verboten und gnadenlos verfolgte. Von den etwa 25.000 Zeugen Jehovas und ihren Mitverbundenen in Deutschland wurden etwa 10.000 von 1933 bis 1945 unmittelbar Opfer des Nationalsozialismus (ohne Österreich und Elsaß). 550 Kinder wurden ihren Eltern durch Sorgerechtsentzüge weggenommen, um sie in „ideologisch zuverlässigen“ Familien umerziehen zu lassen, was den Nazis aber nicht gelang. Etwa 8.000 Personen wurden zu Haftstrafen verurteilt. 2.600 deutsche und rund 1.200 „nichtdeutsche“ Zeugen Jehovas verbüßten ihre „Strafe“ im Konzentrationslager; 1.200 bis 1.500 verloren ihr Leben, 360 durch Hinrichtung.
Der Haft gingen oft Denunziation, der Verlust des Arbeitsplatzes, Tätigkeitsverbote, die Beschlagnahme des Eigentums, der Einzug oder die Verweigerung persönlicher Dokumente wie zum Beispiel der Reisepaß oder die Arbeitserlaubnis voraus, wie es die zu Beginn angeführten Schreiben deutlich machen.

veröffentlicht von Schalies Hans-Joachim


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