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Wichtige Steuertermine und Steueränderungen |
13.04.2016 13:26:35 |
Zum Jahreswechsel gibt es einige wichtige Steuertermine und Steueränderungen, diie man sich genauer ansehen sollte,
Änderungen im Reisekostenrecht ab 01.01.2014:
Das Reisekostenrecht ist steuerlich geregelt. Ab Januar 2014 soll es deutlich vereinfacht werden. Zum Beispiel die Mindestabwesenheitszweiten bei den Verpflegungsmehraufwendungen werden verringert.
Dann gibt es nur noch zwei statt drei Abzugsbeiträge.
Für eine eintägige Dienstreise ohne Übernachtung, gibt es bei einer Abwesenheit von mehr als acht Sunden 12 Euro pauschal von dem Arbeitgeber. Dies gilt auch für einen Anreise und Abreisetag bei einer mehrtätigen Dienstreise.
Führt man eine mehrtätige Dienstreise durch, das heiß man ist länger als 24 Stunden abwesend, zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitgeber dafür einen Verpflegungsaufwand von 24 Stunden.
Wer regelmäßige Fahrten zur Arbeitsstäte im nächsten Jahr abrechnen möchte, muss beachten dass es nur noch eine Arbeitsstätte je Dienstverhältnis gibt. Dieser wird von dem Arbeitgeber festgelegt und anhand quantitativer Bestandteile ermittelt.
Auch bei den Unterkunftskosten im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung gibt es ab 2014 Änderungen. Und auch bei der vom Arbeitgeber gezahlten Aufwendung für Verpflegung und Unterkunftskosten. Zukünftig kann der Arbeitnehmer tatsächlich entstandene Aufwendungen für die betriebliche Nutzung der Wohnung dem Arbeitgeber in Rechnung gestellt werden. Der Höchstbetrag beträgt 1000 Euro pro Monat. Damit sind alle entstandenen Aufwendungen abgegolten, die für die Unterkunft oder Wohnung anfallen. Dies betrifft Betriebskosten, Miete sowie Pachtkosten, sowie Kosten für einen Kfz- Stellplatz, außerdem Sondernutzungen.
Zukünftig erfolgt keine Prüfung mehr bei der angemessenen Wohngröße.
Vom Ministerium für Finanzen gibt es hinreichende Informationen zu den gesamten gesetzlichen Änderungen bei der Reisekostenabrechnung. Es wurde zum Teil auch Stellung dazu genommen. Einzelheiten können auch mit dem Steuerberater beraten werden.
Miethöhe bei billigerer Vermietung:
Bei der Überprüfung der Miethöhe gibt es ebenso ab dem Jahr 2014 gesetzliche Änderungen. Die Vermietung von Wohnungen an fremde Dritte oder Angehörigen kann bis zu einer Grenze von 66 Prozent vermietet werden. Jedoch ist dabei folgendes zu beachten. Die Miete muss mindestens 66 Prozent der Miete betragen, die dort üblicherweise bezahlt wird. Nur dann können auch die eingenommen Mieten als Werbungskosten im Rahmen der Steuererklärung voll abgezogen werden.
Wenn der Mietzins unter den 66 Prozent der üblichen Miete liegt, dann können Aufwendungen nur durch einen entgeltlichen Anteil bei Vermietungen angegeben und abgezogen werden. Mietverträge sollte geprüft werden hinsichtlich der üblichen Konditionen.
Auch bei den Nebenkosten empfiehlt sich eine genaue Prüfung. Inwieweit können Aufwendungen dann abgesetzt werden.
Wichtig ist, dass der Steuerzahler kein wertvolles Geld verschenkt. Auch die Höhe der Miete ist im Jahr 2014 genau zu prüfen und muss gegebenenfalls angepasst werden. Jedoch ist eine Überschussprognose auch nicht sinnvoll. Man sollte nicht über die Grenze hinausgehen. Es ist nur darauf zu achten, dass der Mietvertrag bei Vermietung an Fremde mit den Vermietungen an Angehörige sich nicht zu sehr unterscheidet. Sonst kann dies steuerrechtlich nicht anerkannt werden. Auch die Mieten und Nebenkosten müssen von Angehörigen ebenso pünktlich gezahlt werden, um Ärger zu vermeiden. |
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