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Hausratversicherung: Wasserschaden durch ein Wasserbett, Versicherungen für Wasserbetten |
13.06.2017 14:41:56 |
Im Regelfall sind Wasserbetten, unabhängig von der Größe, ohne Aufpreis über die Hausratversicherung mitversichert, andererseits sind Wasserschäden, welche wegen von austretendem Wasser aus Wasserbetten entstehen, in den Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung durch die darin enthaltene Leitungswasserversicherung mit eingeschlossen. Für Schäden an fremdem Eigentum, durch Wasserbetten, benötigen Versicherte immer eine private Haftpflichtversicherung. Obwohl das Schadensrisiko von Wasserbetten ca. 100mal kleiner als das einer Waschmaschine ist, fällt das aus Wasserbetten austretende Wasser unter dasselbe Risiko wie bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser.
Einige wenige Versicherungsgesellschaften sind zwischenzeitlich übergegangen, Wasserbetten aus ihrem Versicherungsschutz auszuschließen. Stattdessen wollen sie ihrem Kunden eine gesonderte Versicherung für Wasserbetten verkaufen. Auf derart unseriöse Geschäfte sollten sich Verbraucher keinesfalls einlassen. Denn versicherungstechnisch ist ein Wasserbett ein Möbelstück und daher auch als solches zu behandeln.
Auch wenn man immer wieder unschöne Gerüchte über undichte Wasserbetten liest, kann man heute trotzdem, ohne große Sorgen ein solches Bett kaufen. Schutz bietet nämlich die Sicherheitswanne für den seltenen und unwahrscheinlichen Fall, dass die Wasserkerne eines solchen Bettes beschädigt werden sollten. Ein Inliner befindet sich umschließt die Wasserkerne und schützt somit direkt die Wassermatratze. Um auf Nummer sicher zu gehen, gibt es Hersteller, die ihre Sicherheitswanne entweder mit einer zusätzlichen Haube in Verbindung mit einem Reißverschluss versehen oder einen gesonderten Schutzbezug drüber setzen. Die Outliner-Wanne, die herkömmliche Variante, wird hingegen um den Schaumrahmen des Wasserbettes gespannt. Es umfasst also das Äußere des gesamten Bettes. Beide sind im Fall eines Wasseraustritts von ihrer Einrichtung her vollkommen sicher.
Es sollte auch überlegt werden, dass die Hausratversicherung nicht zahlt, wenn ein Wasserschaden durch Eigenverschuldung entstanden ist. Damit ist zum Beispiel das absichtliche Handtieren mit spitzen Gegenständen am Wasserkern. Ein Vermieter kann ein Wasserbett nur verbieten, sofern er dafür berechtigte Gründe hat und diese ebenso untermauern kann. Gibt es bereits eine Hausratversicherung, sollte geklärt werden, ob auch Schäden durch Wasserbetten abgedeckt sind. Dies kann man entweder zusätzlich in seiner Versicherung mit einbauen oder bei einem Neuabschluss diesen unkt berücksichtigen.
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